1.
Das Halten von Hunden im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandssteuer.
Hundehalter ist, wer einen oder mehrere Hunde im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat.
Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund länger als 6 Monate in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe zum Anlernen hält.
2.
Wer einen über 4 Monate alten Hund hält, der bei der Gemeinde noch nicht gemeldet ist, muss diesen unverzüglich bei der Gemeinde anmelden.
Zur Kennzeichnung eines jeden gemeldeten Hundes gibt die Gemeinde Hundemarken aus.
Wenn der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, wenn der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist, wenn der Hundehalter aus der Gemeinde weggezogen ist, ist der Hund bei der Gemeinde abzumelden.
Tritt an die Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes bei demselben Hundehalter ein anderer Hund, so ist auch dies bei der Gemeinde zu melden.
Fallen die Voraussetzungen für eine eventuelle Steuervergünstigung weg oder ändern sie sich, so ist dies ebenfalls bei der Gemeinde zu melden.
3.
Die Steuer beträgt
- 50,00 € für den ersten Hund
- 75,00 € für jeden weiteren Hund
- 300,00 € für gefährliche Hunde.
Als gefährliche Hunde gelten die Kampfhunde nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LSTVG. Das sind Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist.
Bei folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde stets vermutet:
- Pit-Bull
- Bandog
- American Staffordshire-Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Tosa-Inu
Bei folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhund (gefährlicher Hund) vermutet, solange nicht nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren aufweisen:
- Alano
- American Bulldog
- Bullmastiff
- Bullterrier
- Cane Corso
- Dog Argentino
- Dogue de Bordeaux
- Fila Brasilerio
- Mastiff
- Mastin Espanol
- Mastino Napoletano
- Perro de Pressa Canario (Dogo Canario)
- Perro de Pressa Mallorquin
- Rottweiler
Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen Hunden.
Bei gefährlichen Hunden (2. Rassenauflistung) entfällt der erhöhte Steuersatz mit Ablauf des Monats, in dem die Bescheinigung der zuständigen Behörde ausgestellt wurde, dass der Hunde keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist (Negativzeugnis).
Hunde, für die eine Steuerbefreiung gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.
Hunde, für die welche die Steuer ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.
a) Gründe für eine Steuerbefreiung:
1.
Haltung von Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
2.
Haltung von Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerkes oder des Bundesluftschutzverbandes, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen.
3.
Haltung von Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind.
4.
Haltung von Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind.
5.
Haltung von Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorüber-gehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind.
6.
Haltung von Hunden, die die für die Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen.
7.
Haltung von Hunden in Tierhandlungen.
b) Gründe für eine Steuerermäßigung um die Hälfte der Steuer:
1.
Hunde, die in Einöden und Weilern gehalten werden.
2.
Hunde, die von Forstbediensteten oder Berufsjägern ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist.
Für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach § 58 der Landesverordnung zur Ausführung des Bayer. Jagdgesetzes vom 10.12.1968 mit Erfolg abgelegt haben.
Jeder Ermäßigungsgrund kann nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.
c) Züchtersteuer:
Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für die Hunde dieser Rasse in Form der Züchtersteuer erhoben.
Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes.
Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Jahres oder während des Jahres an dem Tag, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird.
Die Steuerschuld wird einen Monat nach Zustellung des Abgabenbescheides fällig.
4.
Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten erfüllt werden.
Tritt an die Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes, für den die Steuerpflicht besteht, bei demselben Halter ein anderer Hund, so entsteht für das laufende Steuerjahr (= Kalenderjahr) keine neue Steuerpflicht.
Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil dieses Jahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr zu zahlen ist.
Mehrbeträge werden jedoch nicht erstattet.
5.
Hundehalter sollten so verantwortungsbewusst sein, dass sie freies und unbeaufsichtigtes Umherlaufen von Hunden vermeiden und durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass Hunde nicht ohne Aufsicht und nur angeleint den Grundstücksbereich verlassen, damit andere Bürger und Tiere nicht belästigt werden.
Es gibt hier zu bedenken, dass vor allem Kinder und ältere Menschen das Verhalten – auch eines gutmütigen Hundes – nicht richtig einschätzen können und es hier zu üblen Körperverletzungen kommen kann.
Vor allem sollte auch beachtet werden, dass Hunde im Wald und freier Flur nur angeleint spazieren geführt werden und nicht ohne Leine und ohne Aufsicht herumstreunen und so eventuell zu wildern beginnen.
Für Rückfragen zu diesen Informationen steht Ihnen die Verwaltung des Rathauses Nersingen - hier insbesondere Frau Schmitt - gerne zur Verfügung.
Auch für Ihre An-, Änderungs- und Abmeldungen wenden Sie sich bitte wenn möglich persönlich, an unsere Mitarbeiterin Frau Schmitt.
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