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Amtliche Bekanntmachungen

 

 25.05.2023|Instandsetzung der Brücke über die Gemeindeverbindungsstraße und der Brücke über die Leibi zwischen Leibi und Oberelchingen

Vollsperrung der Staatsstraße St 2021 zwischen Leibi und Oberelchingen ab dem 30.05.2023 bis voraussichtlich Ende September.

PRESSEMITTEILUNG 20/2023
Krumbach, den 23.05.23

 

Vor Ort kündigt ein Hinweisschild die ab Dienstag, den 30.05.2023 beginnenden Bauarbeiten zur Instandsetzung der Brücken über die Gemeindeverbindungsstraße und über die Leibi auf der Staatstraße St 2021 zwischen Leibi und Oberelchingen an.


Zur Durchführung der Instandsetzungsarbeiten sowie zur Erneuerung der Fahrbahndecke im Anschluss an die Brückeninstandsetzung wird die Staatstraße St 2021 zwischen Leibi und Oberelchingen ab dem 30. Mai 2023 bis voraussichtlich Ende September 2023 für den öffentlichen Verkehr voll gesperrt.


Die Umleitung wird ausgeschildert und verläuft wie folgt:

 

  • Kraftfahrzeuge mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit über 60km/h werden von Nersingen über die Bundesstraße B 10 nach Burlafingen, auf der NU 8 über Thalfingen nach Oberelchingen umgeleitet.
  • Der sonstige Verkehr wird von Nersingen über Straß, Kadeltshofen, Remmeltshofen, Steinheim nach Burlafingen, dann auf der NU 8 über Thalfingen nach Oberelchingen umgeleitet.

 

An den Brückenbauwerken aus den 70er Jahren werden die geschädigten
Brückenabdichtungen, die seitlichen Brückenkappen und Bauwerksgeländer erneuert. Zudem werden für den Unterhalt des Brückenbauwerks Treppen entlang der Böschungen
nachgerüstet.


Die Kosten für die Instandsetzungsarbeiten an der Brücke belaufen sich auf rund 0,65 Mio. €. Für die Erneuerung der Fahrbahndecke sind nochmal ca. 0,30 Mio. € veranschlagt.

 

Die Fertigstellung der Brückenbauarbeiten erfolgt voraussichtlich Anfang September. Im Anschluss wird im Streckenzug noch der Fahrbahnbelag, die Schutzplanken und die neue Markierung erstellt. Die Fertigstellung erfolgt dann voraussichtlich Ende September.

 

Das Staatliche Bauamt Krumbach bittet die Verkehrsteilnehmer um Beachtung der
Verkehrssicherungsmaßnahmen, um eine sichere, schnelle und gute Abwicklung der
Bauarbeiten gewährleisten zu können.

 

 

Ansprechpartner:


Jürgen Gleixner
Abteilungsleiter K – Konstruktiver Ingenieurbau
Staatliches Bauamt Krumbach
Nattenhauser Straße 16
86381 Krumbach
Tel.: +49 (8282) 9908 256
Email: juergen.gleixner@stbakru.bayern.de

 31.05.2023|Sanierung der Treppenanlage / Treppen im Durchgang „Ulmer Straße (vom Leibier Weg zur Schulstraße)“ in Nersingen

Wegen dringender Sanierungsarbeiten ist der Durchgang/Unterführung „Ulmer Straße/Leibier Weg - Schulstraße“ unter der Staatsstr. 2509 (ehem. Bundesstraße 10) in der Zeit vom 30.05.2023 bis ca. 04.06.2023 komplett gesperrt. Der Ausführungstermin für die Arbeiten und der damit verbundenen Sperrung wurde bewusst in die Ferienzeit gelegt, damit die Grundschulkinder nicht davon betroffen sind.


Zum Überqueren der Staatsstraße wird in diesem Zeitraum die Ampelanlage Bahnstraße (bei Fa. Finkbeiner) und Ampelanlage Ulmer Straße (Gaststätte Seybold/Rewe-Markt) empfohlen.


Wir bitten die Bevölkerung um Beachtung und Verständnis für diese notwendigen Bauarbeiten und den damit verbundenen Beeinträchtigungen.


Nersingen, Mai 2023

Gemeinde Nersingen
Bautechnik

 24.05.2023|Gemeinde Nersingen - Bebauungsplan Nr. 1 "Westliches Munagelände", 3. Änderung

Aufstellungsbeschluss sowie Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Nersingen hat in seiner Sitzung am 09.05.2023 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1 "Westliches Munagelände, 3. Änderung" sowie die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1 "Westliches Munagelände, 3. Änderung" ist im folgenden Übersichtsplan dargestellt:

 

Bitte sehen Sie hierfür das vollständige Dokument zum Download.
 
 

Ziel und Zweck der Planung
Innerhalb der Gemeinde Nersingen besteht ein Bedarf an Wohnraum, der derzeit nicht gedeckt werden kann. Aus diesem Grund plant der Eigentümer des Flurstücks Nr. 1247/129 im Bereich der Römerstraße die Errichtung von 9 Kettenhäusern mit zugehörigen Stellplätzen.

 

Für das Plangebiet besteht derzeit der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 1 „Westliches Munage-lände“ aus dem Jahr 1978. Dieser setzt für das Plangebiet ein Mischgebiet fest. Somit ist zur planungsrechtlichen Sicherung des geplanten Wohnbauvorhabens die Änderung des rechtskräf-tigen Bebauungsplans notwendig. Das Bebauungsplanverfahren kann aufgrund der Innerörtli-chen Lage als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden.

 

Zu der Planung liegen folgende umweltbezogene Informationen vor:

Verfasser

Themen

Begründung zum Bebauungsplan

Büro für Stadtplanung

Zint & Häußler GmbH,

Stand 26.04.2023

Aussagen zu den grünordnerischem Festsetzungen

 

Der Entwurf des Bebauungsplans mit Stand vom 26.04.2023, wird mit Ziel und Zweck der Planung und den voraussichtlichen Auswirkungen der Planung in der Zeit von

 

Dienstag, 30. Mai 2023 bis einschließlich Freitag, 30. Juni 2023

im Rathaus Nersingen, Rathausplatz 1, Bauverwaltung, Zi. 15 (Gemeindehalle)

 

öffentlich ausgelegt. Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift im Rathaus vorgebracht werden.

 

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung des Bebauungsplanes unberücksichtigt bleiben.

 

 

Datenschutz 
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buch-stabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Wei-tere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt “Datenschutzrechtliche Informations-pflichten im Bauleitplanverfahren” das ebenfalls öffentlich ausliegt. 

 

Nersingen, den 15.05.2023

 

Erich Winkler
Erster Bürgermeister

 

 09.05.2023|Baumaßnahmen in der Gemeinde Nersingen

Ortsteil

betroffene Straße / Örtlichkeit

Baumaßnahme / Anlass

möglicher Ausführungszeitraum

(Änderungen vorbehalten)

Ausführende Baufirma

Sonstiges / Hinweise

 

 

 

 

 

 

Nersingen

Treppenanlage / Unterführung Ulmer Straße (Leibier Weg – Schulstraße)

Sanierung der Treppenanlage

30.05 – 04.06.2023

Fa. Bordstein Ries

Treppenanlage/Unterführung wird komplett gesperrt.
Bitte Hinweis zur Umleitung beachten !!

Nersingen

Bahnhof

Neugestaltung Fahrradparkplatz

Sommer 2023

Noch nicht bekannt

 

Oberfahlheim

Postweg

Gehwegverlängerung

Sommer 2023

Noch nicht bekannt

Straßenteilsperrung möglich

Straß

Industriestraße

  • Gehweg- und Straßenbauarbeiten
  • Kanalerneuerung
  • Straßenbeleuchtung

Fortführung der Arbeiten ab Frühjahr 2023
(je nach Witterungsverhältnissen)

 

Fa. Motz, Illertissen

LEW Augsburg

Straßensperrung möglich

Straß

Feldbrücke nördl. Lohhof

Brückensanierung

Sommer 2023

Fa. Eckle

Vollsperrung möglich

Straß

Bgm.-Werdich-Straße

Straßenteilsanierung

Sommer/Herbst 2023

Noch nicht bekannt

Teilsperrung möglich

Straß

Waldblickstraße

  • Kanal-, Wasserleitungs- und Straßensanierung
  • Erneuerung Straßenbeleuchtung

Herbst 2023

Noch nicht bekannt

Vollsperrung möglich

 

 

Wir bitten die Bevölkerung um Beachtung und Verständnis für diese notwendigen Bauarbeiten und den damit verbundenen Beeinträchtigungen.

 03.04.2023|Pressemittelung vom 29.03.2023: 1 Mio. Euro Spende für die Grundschule Oberfahlheim durch Erwin Müller notariell abgesichert

Die von Herrn Erwin Müller zugesagte Spende zum Erhalt der Grundschule Oberfahlheim in Höhe von 1 Mio. Euro wurde im Dezember durch die notarielle Beurkundung langfristig abgesichert.

Bedingung für die erste Auszahlung eines Teilbetrages ist die Beschlussfassung der Gemeinde den Schulstandort zu erhalten und die Vorlage einer bestandskräftigen Baugenehmigung des Landratsamtes bis zum 31.12.2025.

 

Die Gemeinde Nersingen und der Förderverein Fahlheim freuen sich sehr über diese Spende und sind Herrn Erwin Müller zu großem Dank verpflichtet. Seine nach wie vor große Verbundenheit mit seinem Heimatort hilft bei einer großen Investition die finanzielle Belastung für die Gemeinde zu reduzieren und gleichzeitig eine Lösung zu finden, die dem Bürgerwillen gerecht wird.

 

Mit der richtungsweisenden Entscheidung, die Grundschule Oberfahlheim zu sanieren, können nun konkret und zielgerichtet die nächsten Schritte angegangen werden. Die Gemeinde Nersingen bereitet derzeit die Ausschreibung eines Generalübernehmers vor, der die Sanierung übernehmen wird. Die entsprechenden Gelder wurden bereits in den Haushalt eingeplant. Die Zuwendung von Herrn Müller stellt hierbei eine Entlastung für den gemeindlichen Haushalt dar.   

 

Herr Müller ist mit 4 Jahren nach Fahlheim gezogen, hier aufgewachsen und selbst in Fahlheim zur Schule gegangen. Er unterstützt den Ort, weil ihm die Wichtigkeit einer Grundschule im eigenen Ort bewusst ist und er mit seiner Spende deren Erhalt unterstützen will.

 

Der Förderverein Fahlheim e.V. gründete sich im Juli 2021 aus einer Bürgerinitiative heraus, welcher sich neben dem Erhalt der Grundschule für die Förderung der Erziehung, die Heimatpflege und die Ortsverschönerung einsetzt.

 28.03.2023|Bebauungsplan "Feuerwehrhaus Fahlheim" mit paralleler Flächennutzungsplanänderung

Aufstellungsbeschluss sowie frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlieher Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Nersingen hat in seiner Sitzung am 21.03.2023 die Aufstellung des Bebauungsplans "Feuerwehrhaus Fahlheim" mit paralleler Flächennutzungsplanänderung sowie die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beschlossen.
 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans "Feuerwehrhaus Fahlheim" sowie der parallelen Flächennutzungsplanänderung ist im folgenden Ubersichtsplan dargestellt:
 
Bitte sehen Sie hierfür das vollständige Dokument zum Download.
 

 01.02.2023|Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht von Wahlberechtigten hinsichtlich der Weitergabe ihrer Daten

 14.04.2022|Online-Terminvereinbarung

Ab sofort sind Terminvereinbarungen online möglich

Über unsere Terminvergabe haben Sie die Möglichkeit einen exklusiven Zeitraum bei der Gemeinde Nersingen zu reservieren.

 

Für ein weiteres Anliegen führen Sie bitte stets eine neue Buchung aus. Sollten Sie für mehrere Personen eine Bearbeitung wünschen, bitten wir Sie mit uns vorher telefonisch Kontakt aufzunehmen.

 

 

 

Eine Terminvereinbarung ist für folgende Bereiche notwendig:

 

Bürgerbüro

Standesamt

Betreuungsangelegenheiten

 

Sollten Sie keinen Termin vereinbart haben, bitten wir um Geduld, da es zu Wartezeiten kommen kann.

 

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

 26.01.2023|Austausch des Wasserzählers

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
 
wir möchten Sie darauf hinweisen, dass ab sofort die Wasserzähler
ausgetauscht werden, deren Eichdatum im Jahr 2023 oder früher
abläuft.
 
Ob Sie als Eigentümer vom Austausch betroffen sind, können Sie
überprüfen, in dem Sie den Deckel des Wasserzählers öffnen und
auf der Innenseite das Eichablaufdatum ablesen. In der Regel werden
alle sechs Jahre die Zähler getauscht. Der Austausch erfolgt
durch die Mitarbeiter des Wasserwerks sowie durch die Fa. Schmid
Haustechnik, Burlafingen.
 
Gemeinde Nersingen
Wasserwerk

 01.08.2022|Bekanntmachung des Ergebnisses des Bürgerentscheids am 31. Juli 2022

 22.04.2022|Informationen zur Bayerischen Grundsteuerreform

 18.02.2022|Einkommensteuererklärung 2021

Das Finanzamt weist darauf hin, dass Steuerformulare für die Einkommenssteuererklärung dort künftig nicht mehr erhältlich sind und auch nicht mehr zugesandt werden.

 

Sämtliche Formulare für die Einkommenssteuererklärung (auch für die zurückliegenden Jahre) können aber auf unserer Website heruntergeladen werden.

 

Die Formulare können auch im Rathaus abgeholt werden. Bitte beachten Sie: hierfür ist keine Vereinbarung eines Termins, aber ein 3G-Nachweis (geimpft, genesen oder getestet) in Verbindung mit der Vorlage eines gültigen Ausweisdokumentes (Bundespersonalausweis oder Reisepass) und eine FFP2-Maske notwendig.

 16.02.2022|Austausch von Wasserzähler in der Gemeinde Nersingen

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

 

wir möchten Sie darauf hinweisen, dass ab sofort die Wasserzähler ausgetauscht werden, deren Eichdatum im Jahr 2022 abläuft. Ob Sie als Eigentümer vom Austausch betroffen sind, können Sie überprüfen, in dem Sie den Deckel des Wasserzählers öffnen und auf der Innenseite das Eichablaufdatum ablesen. In der Regel werden alle sechs Jahre die Zähler getauscht. Der Austausch erfolgt durch die Mitarbeiter des Wasserwerks sowie durch die Fa. Schmid Haustechnik, Burlafingen.

 

Gemeinde Nersingen

Wasserwerk

 

 02.12.2021|Bodenrichtwerte der Gemeinde

Bekanntmachung der Bodenrichtwerte zum Stichtag 31.12.2020

Der Gutachterausschuss für den Bereich des Landkreises Neu-Ulm hat gemäß § 196 des Baugesetzbuches (BauGB) i.V.m. § 10 Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) und §§ 12 ff. der Verordnung über die Gutachterausschüsse, die Kaufpreissammlungen und die Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch (Gutachterausschussverordnung - BayGaV) die Bodenrichtwerte zum 31.12.2020 ermittelt.

Der Bodenrichtwert (§ 196 Abs. 1 BauGB) ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebiets (Bodenrichtwertzone), die nach ihren Grundstücksmerkmalen (§ 4 Abs. 2 ImmoWertV), insbesondere nach Art und Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung (§ 6 Abs. 1 ImmoWertV) weitgehend übereinstimmen und für die im Wesentlichen gleiche allgemeine Wertverhältnisse (§ 3 Abs. 2 ImmoWertV) vorliegen. Die vorliegenden Bodenrichtwerte beziehen sich auf baureifes Land; das sind Flächen, die nach Lage, Form und Größe für eine bauliche Nutzung geeignet und nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften bebaubar, insbesondere ausreichend erschlossen sind. Es wird darauf hingewiesen, dass die tatsächlichen und rechtlichen wertbeeinflussenden Zustandsmerkmale wie z. B. Art und Maß der baulichen Nutzung, beitrags- und abgaberechtlicher Zustand, Beschaffenheit und tatsächliche Eigenschaften des Grundstücks im Einzelfall von den dargestellten Merkmalen abweichen können. Solche Abweichungen von den wertrelevanten Merkmalen bewirken im Allgemeinen auch Abweichungen von den dargestellten Richtwerten (Zu- oder Abschläge).

Der Bodenrichtwert enthält keine Wertanteile für Aufwuchs, Gebäude, bauliche und sonstige Anlagen.

Die Bodenrichtwerte sind in bebauten Gebieten mit dem Wert ermittelt worden, der sich ergeben würde, wenn die Grundstücke unbebaut wären (§ 196 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

Die Bodenrichtwerte haben grundsätzlich keine bindende Wirkung und dienen in erster Linie als Orientierungsdaten. Ansprüche gegenüber den Trägern der Bauleitplanung, den Baugenehmigungs- oder den Landwirtschaftsbehörden können weder aus den Bodenrichtwerten, den Abgrenzungen der Bodenrichtwertzonen bei zonalen Bodenrichtwerten noch aus den sie beschreibenden Attributen abgeleitet werden.

Die Bodenrichtwerte wurden vom Gutachterausschuss für den Bereich des Landkreises Neu-Ulm gemäß §§ 12 ff BayGaV zum Stichtag 31.12.2020 in der Sitzung vom 08.06.2021 beschlossen.

Die Bodenrichtwerte zum Stichtag 31.12.2020 werden hiermit öffentlich bekannt gemacht und liegen bei der Gemeinde Nersingen ab 03.12.2021 einen Monat öffentlich zur Einsichtnahme in Zimmer H 15 (Bauverwaltung) aus. Zusätzlich können die Bodenrichtwerte kostenlos im Internet unter www.maps.neu-ulm.de eingesehen werden.

Außerdem kann jedermann von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses schriftliche Auskünfte über die Bodenrichtwerte verlangen. Diese Auskünfte sind kostenpflichtig und können unter folgender Adresse bestellt werden:

 

Geschäftsstelle des Gutachterausschusses

Landratsamt Neu-Ulm

Kantstraße 8, 89231 Neu-Ulm

0731 /7040-31020

0731 /7040-31998

 24.11.2021|Neukalkulation der Wassergebühren

zum 01.01.2022

Die in der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS) der Gemeinde Nersingen vom 09.08.2018 festgesetzten Herstellungsbeiträge (vgl. § 6 BGS/WAS), die Grundgebühren (vgl. § 9a BGS/WAS) sowie die Verbrauchsgebühren (vgl. § 10 BGS/WAS) werden zum 01.01.2022 der Kostenentwicklung bzw. entsprechend den abgaberechtlichen Voraussetzungen angepasst. Vorbehaltlich der noch durchzuführenden endgültigen Kalkulation der Herstellungsbeiträge, der Grundgebühren sowie der Verbrauchsgebühren könnte die Anpassung zu einer Erhöhung der Herstellungsbeitragssätze, der Gebühren- sowie der Verbrauchsgebührensätze gegenüber den derzeit geltenden Beitrags-, Grundgebühren- und Verbrauchsgebührensätzen führen.

 

Diese Bekanntmachung dient lediglich der Vorabinformation der Beitrags- und Gebührenzahler, da die endgültigen Berechnungen erst im kommenden Jahr 2022 abgeschlossen werden können, die Anpassungen jedoch aus verwaltungsrechtlichen und verwaltungstechnischen Gründen rückwirkend zum 01.01.2022 erfolgen müssen. Nach Abschluss der oben genannten Berechnungen ist mit einer rückwirkenden Anpassung der entsprechenden Beitrags-, Grundgebühren- und Verbrauchsgebührensätze sowie der entsprechenden Bestimmungen in der BGS/WAS und einem Neuerlass der BGS/WAS zu rechnen.

 28.09.2021|Allgemeine Hinweise zum Gehölzschnitt

Ab 1. März bis einschließlich 30. September ist der Gehölzschnitt untersagt.

Allgemeine Hinweise zum Gehölzschnitt

Ab dann dürfen Bäume, Büsche oder Hecken nicht mehr gestutzt, selektiv zurückgeschnitten und auch kein Verjüngungsschnitt mehr vorgenommen werden, da sie Lebensraum und Nistplatz zahlreicher Gartenvögel sind. Es wird darauf hingewiesen, dass große Gartenarbeiten und Gehölzschnitte bis Ende Februar beendet sein müssen.

Ausgenommen sind schonende Form- oder Pflegeschnitte. Der frische Zuwachs des Gartenjahrs darf auch über den Sommer zurückgeschnitten werden.

 

HeckenrückschnittZurückschneiden von Bäumen und Sträuchern an öffentlichen Straßen- und Verkehrsflächen Äste und Sträucher, die aus dem Garten in die Straße und in den Gehweg hineinragen, können ein ernsthaftes Sicherheitsrisiko für die Verkehrsteilnehmer darstellen. Oft sind Gehwege durch wuchernde Hecken und Sträucher so weit eingeengt, dass bereits für Fußgänger kein Durchkommen mehr möglich ist. Vor allem für Menschen im Rollstuhl, mit Kinderwagen, Rollator oder Kinder auf dem Fahrrad, ist das Ausweichen auf die Straße gefährlich. Zudem wird nicht nur die Sicht an Kreuzungen und Einmündungen eingeschränkt, oft werden Verkehrszeichen, Beleuchtungen oder Hausnummern verdeckt.

Neben der durch Hecken eingeschränkten Breite ist manchmal auch die Höhe der Bepflanzung ein Problem. Zum Teil ragen Äste so niedrig in den Gehweg hinein, dass ein Durchkommen ebenfalls stark erschwert wird.

 

Die Gemeindeverwaltung weist alle Haus- und Grundstückseigentümer darauf hin, dass sie verpflichtet sind, diese Beeinträchtigungen zu entfernen. Über den Gehwegen muss eine Höhe von mindestens 2,5 Meter frei sein, über Straßen mindestens 4,5 Meter Höhe. Entlang des öffentlichen Straßenraums, hierunter fallen auch landwirtschaftliche öffentliche Wege, ist der Bewuchs auf die Grundstücksgrenze zurückzunehmen.

Darüber hinaus sind Bäume, Sträucher und Hecken, welche die Sicht auf Verkehrsschilder, Straßenschilder, Hausnummern usw. behindern, zurückzuschneiden. Die Gemeindeverwaltung bittet alle Grundstückseigentümer

sowie Nutzungsberechtigten dafür Sorge zu tragen, dass der Gehweg- und Straßenbereich gemäß den Vorschriften freigehalten wird und die überhängenden Äste, Sträucher und Hecken zurückgeschnitten werden.

 27.09.2021|Sachbeschädigung durch Graffiti

Sachbeschädigung durch Graffiti

Vermehrt werden auf dem Gemeindegebiet, insbesondere an Gebäudefassaden, Bushaltestellen und anderen öffentlichen Plätzen, Verunreinigungen durch illegal angebrachte Graffiti festgestellt.

In allen Fällen handelt es sich um Sachbeschädigung, die in jeglicher Art strafrechtlich verfolgt wird. Wer erwischt wird, muss mit polizeilichen Ermittlungen, gerichtlichen Verurteilungen und hohen zivilrechtlichen Schadensersatzforderungen rechnen.

 

Die Entfernung dieser Schmierereien ist für die Gemeinde Nersingen regelmäßig mit hohen Kosten verbunden - welche von allen Gemeindebürgern getragen werden müssen. Die Bürgerinnen und Bürger werden daher gebeten, aufmerksam zu sein und bei Auffälligkeiten sofort die Polizei zu informieren.

 

Bitte helfen Sie mit, unsere Gemeinde sauber zu halten und für ein attraktives Ortsbild Sorge zu tragen.

 

Ordnungsamt
Gemeinde Nersingen

 13.07.2021|Neuer kommunaler Agenda-Beauftragte

Nachfolger von Frau Anja Mayer-Ley gewählt

Liebe Nersinger Bürgerinnen und Bürger,

 

der Gemeinderat Nersingen hat mich zum neuen kommunalen Agenda-Beauftragten und damit zum Nachfolger von Frau Anja Mayer-Ley gewählt. Ich möchte mich kurz vorstellen:.

 

Mein Name ist Marc Schüßler, ich bin 39 Jahre, verheiratet und habe zwei Kinder. Seit 2004 wohnen wir an der Schießmauer in Nersingen und seit meiner Ausbildung 1999 bin ich bei der Firma Ulmer Fleisch im Einkauf beschäftigt.

Vor allem durch unsere Kinder und dem Kennenlernen verschiedener Vereine, Kinderbetreuungsstätten und Familien, haben wir uns gut in der Gemeinde integriert und es ehrt mich, dass ich unserer Gemeinde durch mein neues Amt etwas wiedergeben darf.

 

Ich freue mich, dass meine erste Aktivität sein wird, eine Alternative für den bisherigen
jährlichen Nersinger Regionalmarkt zu organisieren. Wir möchten nach über einem Jahr Corona bedingter Pause etwas für unsere Vereine, Verbände, Feuerwehren, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Kirchen tun, weshalb ich hiermit jeden, der teilnehmen kann und möchte, um Unterstützung bitte. Ebenfalls freue würde ich mich, wenn unsere Handwerksbetriebe, Einzelhändler, Hofläden dabei wären. Nicht zu vergessen sind natürlich alle, die künstlerisch tätig sind oder Schmuck, Dekogegenstände und ähnliches herstellen. Alle sind aufgerufen, mitzumachen und mit zu gestalten.

 

 13.05.2020|Betriebs- und Benutzungsordnung für den Wertstoffhof

Die Gemeinde Nersingen betreibt auf Grundlage der Rechtsverordnung des Landkreises Neu-Ulm zur Übertragung einzelner Aufgaben der Abfallentsorgung an kreisangehörige Gemeinden, der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und sonstige Entsorgung von Abfällen in der Gemeinde Nersingen und der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abfallentsorgung der Gemeinde Nersingen den Wertstoffhof und die Grüngutsammelstelle als öffentliche Einrichtung.

 24.03.2017|Informationen zur Haltung von Hunden

1.

Das Halten von Hunden im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandssteuer.
 
Hundehalter ist, wer einen oder mehrere Hunde im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat.
 
Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund länger als 6 Monate in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe zum Anlernen hält.

2.

Wer einen über 4 Monate alten Hund hält, der bei der Gemeinde noch nicht gemeldet ist, muss diesen unverzüglich bei der Gemeinde anmelden.
 
Zur Kennzeichnung eines jeden gemeldeten Hundes gibt die Gemeinde Hundemarken aus.
 
Wenn der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, wenn der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist, wenn der Hundehalter aus der Gemeinde weggezogen ist, ist der Hund bei der Gemeinde abzumelden.
 
Tritt an die Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes bei demselben Hundehalter ein anderer Hund, so ist auch dies bei der Gemeinde zu melden.
 
Fallen die Voraussetzungen für eine eventuelle Steuervergünstigung weg oder ändern sie sich, so ist dies ebenfalls bei der Gemeinde zu melden.
 
3.

Die Steuer beträgt

  • 50,00 € für den ersten Hund
  • 75,00 € für jeden weiteren Hund
  • 300,00 € für gefährliche Hunde.

Als gefährliche Hunde gelten die Kampfhunde nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LSTVG. Das sind Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist.
 
Bei folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde stets vermutet:

  • Pit-Bull
  • Bandog
  • American Staffordshire-Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Tosa-Inu

Bei folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhund (gefährlicher Hund) vermutet, solange nicht nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren aufweisen:

  • Alano
  • American Bulldog
  • Bullmastiff
  • Bullterrier
  • Cane Corso
  • Dog Argentino
  • Dogue de Bordeaux
  • Fila Brasilerio
  • Mastiff
  • Mastin Espanol
  • Mastino Napoletano
  • Perro de Pressa Canario (Dogo Canario)
  • Perro de Pressa Mallorquin
  • Rottweiler

Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen Hunden.
 
Bei gefährlichen Hunden (2. Rassenauflistung) entfällt der erhöhte Steuersatz mit Ablauf des Monats, in dem die Bescheinigung der zuständigen Behörde ausgestellt wurde, dass der Hunde keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist (Negativzeugnis).
 
Hunde, für die eine Steuerbefreiung gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.
 
Hunde, für die welche die Steuer ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.
 
a) Gründe für eine Steuerbefreiung:
 
1.

Haltung von Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
 
2.

Haltung von Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerkes oder des Bundesluftschutzverbandes, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen.
 
3.

Haltung von Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind.
 
4.

Haltung von Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind.
 
5.

Haltung von Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorüber-gehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind.
 
6.

Haltung von Hunden, die die für die Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen.
 
7.

Haltung von Hunden in Tierhandlungen.
 
b) Gründe für eine Steuerermäßigung um die Hälfte der Steuer:
 
1.

Hunde, die in Einöden und Weilern gehalten werden.
 
2.

Hunde, die von Forstbediensteten oder Berufsjägern ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist.
 
Für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach § 58 der Landesverordnung zur Ausführung des Bayer. Jagdgesetzes vom 10.12.1968 mit Erfolg abgelegt haben.
 
Jeder Ermäßigungsgrund kann nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.
 
c) Züchtersteuer:
 
Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für die Hunde dieser Rasse in Form der Züchtersteuer erhoben.
 
Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes.
 
Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Jahres oder während des Jahres an dem Tag, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird.
 
Die Steuerschuld wird einen Monat nach Zustellung des Abgabenbescheides fällig.
 
4.

Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten erfüllt werden.
 
Tritt an die Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes, für den die Steuerpflicht besteht, bei demselben Halter ein anderer Hund, so entsteht für das laufende Steuerjahr (= Kalenderjahr) keine neue Steuerpflicht.
 
Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil dieses Jahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr zu zahlen ist.
Mehrbeträge werden jedoch nicht erstattet.
 
5.

Hundehalter sollten so verantwortungsbewusst sein, dass sie freies und unbeaufsichtigtes Umherlaufen von Hunden vermeiden und durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass Hunde nicht ohne Aufsicht und nur angeleint den Grundstücksbereich verlassen, damit andere Bürger und Tiere nicht belästigt werden.
 
Es gibt hier zu bedenken, dass vor allem Kinder und ältere Menschen das Verhalten – auch eines gutmütigen Hundes – nicht richtig einschätzen können und es hier zu üblen Körperverletzungen kommen kann.
 
Vor allem sollte auch beachtet werden, dass Hunde im Wald und freier Flur nur angeleint spazieren geführt werden und nicht ohne Leine und ohne Aufsicht herumstreunen und so eventuell zu wildern beginnen.
 
 
Für Rückfragen zu diesen Informationen steht Ihnen die Verwaltung des Rathauses Nersingen - hier insbesondere Frau Schmitt - gerne zur Verfügung.
 
Auch für Ihre An-, Änderungs- und Abmeldungen wenden Sie sich bitte wenn möglich persönlich, an unsere Mitarbeiterin Frau Schmitt.
 
GEMEINDE NERSINGEN
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 Ruhezeiten in der Gemeinde Nersingen

Da für die Gemeinde Nersingen keine eigene Lärmschutzverordnung erlassen wurde, möchten wir auf einige wichtige gesetzliche Regelungen in der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV) hinweisen.

 
So dürfen in Wohngebieten bestimmte Geräte und Maschinen (z. B. Rasenmäher, Vertikutierer, Häcksler, Motorkettensägen, Heckenscheren, Hochdruckreiniger, Beton- und Mörtelmischer, Baustellenkreissägen und –bandsägen, Kompressoren, Hydraulikhämmer)  an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr - 07.00 Uhr nicht betrieben werden.
 
Darüber hinaus dürfen Geräte und Maschinen, wie der Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler werktags auch in der Zeit von 07.00 - 09.00 Uhr, von 13.00 - 15.00 Uhr und von 17.00 - 20.00 Uhr nicht betrieben werden, es sei denn, dass für diese Geräte und Maschinen das gemeinschaftliche EG-Umweltzeichen vergeben wurde.
 
Im Sinne einer guten Nachbarschaft empfehlen wir, auf Arbeiten, welche die Ruhe der Anderen stört, während der Mittagszeit (12.00 - 14.00 Uhr) zu verzichten.
 
Zwischen 22.00 Uhr und 07.00 Uhr ist für alle Arbeiten die gesetzliche Nachtruhe einzuhalten.
 
Gemeinde Nersingen
- Ordnungsamt -

 Nersinger Bote - Ausgaben

 Nersinger Bote - Vereinsbeiträge, Anzeigenschaltung, Abonnement

Informationen für Vereine

Annahmeschluss für Beiträge der Vereine ist Montag um 12.00 Uhr über das Redaktionsprogramm Solseit.

Der NAK-Verlag verlegt den Termin des Abgabeschlusses bei besonderen Ereignissen, z.B. vor oder nach Feiertagen und gibt diesen, wie auch den Zeitraum etwaiger Verlagsurlaube (keine Zustellung) unter Termine & Veranstaltungen bekannt. 

 

 

Sollten Sie noch keine Zugangsdaten zu dem Redaktionsprogramm Solseit haben, dann schicken Sie bitte eine Mail an die Gemeinde Nersingen unter nersinger-bote@nersingen.de.

 

 

Informationen für die Schaltung von kostenpflichtigen Anzeigen

  • Anzeigen werden direkt vom NAK Verlag entgegengenommen.
  • Annahmeschluss Freitags, 12.00 Uhr 

NAK Neue Anzeigen- und Kommunalblatt GmbH & Co. KG

Frauenstraße 77, 89073 Ulm

0731-156-681

Zur Website

 

Informationen zur Bestellung des Mitteilungsblattes (Abonnement)

  • Die Gemeindeverwaltung nimmt Ihre Bestellung entgegen.
  • Für die Zustellung und Austräger ist der NAK-Verlag zuständig.
    Wenn Sie einen Boten nicht bekommen, wenden Sie sich bitte an den NAK Verlag!
  • Der Preis pro Jahr beträgt 24,00 € (inkl. Trägerlohn und MwSt.).

Folgende Informationen sind darin enthalten:

  • Öffnungszeiten des Rathauses Nersingen
  • Bereitschaftsdienst der Apotheken und Notdienst der Ärzte
  • Öffnungszeiten der Jugendbücherei im Gemeindezentrum
  • Amtliche Bekanntmachungen
    • Termine und Tagesordnungen der Ratssitzungen
    • Bericht aus dem Gemeinderat
    • Wahlbekanntmachungen
    • Bekanntmachungen und Satzungen
    • Informationen zur Sperrmüllabfuhr und Problemmüllabfuhr sowie Änderungen der Müllabfuhr, z.B. wegen Feiertag
    • Umweltschutzspalte
    • Fundsachen und Verschenkaktion
  • Bekanntmachungen anderer Behörden
  • Kindergarten- und Schulnachrichten
  • Kirchliche Nachrichten
  • Termine von Veranstaltungen der Parteien und politschen Vereinigungen
  • Vereinsnachrichten
  • Anzeigen (die kostenpflichtig sind)

 Nersinger Bote - Richtlinie zur Veröffentlichung

Richtlinie zur Veröffentlichung von Beiträgen im Amtsblatt der Gemeinde Nersingen

Der Nersinger Bote ist das von der Gemeinde Nersingen herausgegebene Amtsblatt. Das Amtsblatt dient in erster Linie für die Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen der Gemeinde und für die Information der Bevölkerung über kommunale Angelegenheiten durch die Gemeinde. Darüber hinaus werden Informationen von Vereinen, Kirchen, Parteien, Schulen, Kindergärten, Kinderkrippen oder sonstigen Organisationen im Rahmen dieser Richtlinien veröffentlicht.

 

(1)

Beiträge mit einem sozialen, karitativen, kulturellen oder sportlichen Hintergrund mit Bezug zur Gemeinde Nersingen können jederzeit veröffentlicht werden, sofern sie nicht gegen die nachfolgenden Bestimmungen verstoßen.

 

(2)

Beiträge mit einem anderen Hintergrund können veröffentlicht werden, wenn

a) der Beitrag rein sachlich informiert
b) keinen Aufruf zu Aktionen jeglicher Art enthält
c) sich nicht (auch nicht indirekt) gegen eine andere Organisation richtet
d) keinerlei Unwahrheiten oder zweifelhafte Inhalte enthält
e) ein Bezug zur Gemeinde Nersingen vorhanden ist
f) keine Meinungsäußerungen enthalten

 

(3)

Reine Terminankündigungen für Veranstaltungen, welche einen näheren Bezug zur Gemeinde Nersingen haben, können ebenfalls jederzeit veröffentlicht werden.

 

(4)

Von diesen Regeln werden alle Beiträge erfasst, ausgenommen eigene Beiträge der Gemeinde Nersingen sowie amtliche Bekanntmachungen anderer Behörden.

 

(5)

Politische Parteien und Wählergruppen können in Form einer Terminankündigung auf Veranstaltungen hinweisen. Die Hinweise sind auf reine Ankündigungen beschränkt und sollen kurzgefasst sein (Tag, Datum, Art der Veranstaltung, Ort der Veranstaltung, Tagesordnung, ggf. eingeladener Personenkreis). Nachberichte über den Verlauf solcher Veranstaltungen oder solche, die über den reinen Veranstaltungshinweis hinausgehen, werden nicht veröffentlicht.

 

(6)

Die Richtlinie bezieht sich ebenfalls auf kirchliche Beiträge, sofern es sich um eine offiziell anerkannte, auf dem Gemeindegebiet vertretene Religionsgemeinschaft handelt. Beiträge anderer religiöser Organisationen werden nicht veröffentlicht. Die Beiträge dürfen nicht das Ziel einer religiösen Bekehrung zum Inhalt haben oder inhaltlich darauf abzielen.

 

(7)

Die Umsetzung der Richtlinie erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen durch die Gemeindeverwaltung.

 

(8)

Beiträge, welche sich nicht nach den vorbezeichneten Richtlinien einordnen lassen oder erfasst werden, werden nach pflichtgemäßem Ermessen durch die Gemeindeverwaltung behandelt. Alle Beiträge werden grundsätzlich jeweils nur einmal veröffentlicht.

 

(9)

Vereine und Abteilungen von Vereinen, welche ein soziales, karitatives oder sportliches Ziel verfolgen, haben einmal im Jahr die Möglichkeit, einen Beitrag auf der Titelseite des Amtsblattes zu veröffentlichen.

 

(10)

Eine Veröffentlichung von Leserbriefen oder leserbriefähnlichen Einsendungen erfolgt nicht.

 

(11)

Die Gemeindeverwaltung behält es sich vor, in begründeten Einzelfällen von der Richtlinie abweichen zu können.

 

(12)

Die Redaktionsstatuten des Verlages sowie gesetzliche Bestimmungen bleiben von der Richtlinie unberührt.

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Mäßig bewölkt9 – 20°C
Leichter Regen10 – 19°C
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Leichter Regen10 – 16°C