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Das Standesamt bleibt am Mittwoch, 11.12.2024 wegen einer Fortbildung geschlossen.

Amtliche Bekanntmachungen

 

 29.11.2024|Rückmeldung der Zählerablesung

Meldung der Wasserzählerstände

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

für die Abrechnung der Wasser- und Kanalgebühren ist es notwendig, die Wasserzähler abzulesen. Wie jedes Jahr bitten wir Sie, uns den Zählerstand Ihrer Wasseruhr(en) mitzuteilen.

 

Für diese Meldung wird Ihnen Anfang Dezember 2024 eine Wasserablesekarte übersandt. Ihre notwendigen Daten sind bereits vorgedruckt und müssen nur noch ergänzend ausgefüllt und unterschrieben bei uns abgegeben oder an uns zurückgesandt werden.

 

Die Meldungen sind auch online am PC oder mit dem Smartphone möglich, sobald Sie Ihre Wasserablesekarte erhalten haben.

 

Wir bitten Sie Ihre Meldung per Ablesekarte bis spätestens 03. Januar 2025 vorzunehmen, da nach diesem Zeitpunkt der Zählerstand und somit der Wasserverbrauch des Jahres 2024 geschätzt werden muss.

 

Online-Meldungen können bis zum 17. Januar 2025 durchgeführt werden.

 

Bitte beachen Sie, dass aufgrund des vollautomatischen Eingabesystems die Meldung über Telefon, Telefax und E-Mail nicht möglich ist.

 

Für Ihre Mithilfe bedanken wir uns im Voraus ganz herzlich bei Ihnen!

 

Ihre Gemeindeverwaltung

 12.03.2024|Wichtige Information: Einschränkungen im Bereich der Friedhofsverwaltung

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

 

aufgrund eines Cyberangriffs auf den Zweckverband Kommunale Datenverarbeitung Illertissen wurden im November 2023 alle Friedhofsdaten unwiederbringlich zerstört.

 

Aufgrunddessen muss das Friedhofsprogramm von Grund auf neu angelegt und die erforderlichen Daten eingepflegt werden.

 

Dadurch kommt es zu massiven Verzögerungen in der Abrechnung der Sterbefälle und der laufenden Friedhofsverwaltung.

 

Wir bitten die Bevölkerung weiterhin um Geduld und Verständnis.

 

In dringenden Angelegenheiten wenden Sie sich bitte an:
Frau Jutta Schneid, Tel. 07308-8141112, E-Mail: jutta.schneid@nersingen.de
oder an Frau Martina Fraidel, Tel. 07308-8141111, E-Mail: martina.fraidel@nersingen.de

 21.02.2024|Pressemitteilung vom 21.02.2024: Informationen zum Glasfaserausbau in Nersingen

Gemeinderat und Gemeindeverwaltung stellen Fragen an die Deutsche Glasfaser

Im vergangenen Jahr begann die Deutsche Glasfaser mit der sogenannten Nachfragebündelung in Nersingen. Ziel der Deutschen Glasfaser war es, bei Erreichen eines bestimmten Quorums den Glasfaserausbau in Nersingen zu realisieren. Hierzu konnten interessierte Bürger „Vorverträge“ abschließen. Leider ist im Nachgang zu der Nachfragebündelung der bis dahin gute Kommunikationsfluss etwas abgerissen. 

 

Es sind mehrere Anfragen hinsichtlich des aktuellen Standes bei der Gemeindeverwaltung eingegangen, die weitergeleitet wurden aber von der Deutschen Glasfaser lediglich allgemein beantwortet werden konnten. 

Die Gemeindeverwaltung und der Gemeinderat haben diese Situation zum Anlass genommen, einem Vertreter der Deutschen Glasfaser in einem persönlichen Gespräch gezielt Fragen zum aktuellen Stand zu stellen.

 

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das für den Ausbau benötigte Quorum in Nersingen zwar erreicht wurde, aber trotzdem noch nicht abschließend von der Geschäftsleitung der Deutschen Glasfaser entschieden wurde, ob der Ausbau in Nersingen tatsächlich realisiert werden kann.


Die bereits abgeschlossenen Vorverträge haben eine Laufzeit von 24 Monaten. Sollte nach Ablauf dieser Frist noch keine Realisierung erfolgt sein, sind diese unwirksam. Der Verwaltung wurde eine umgehende Information zugesagt, sobald ersichtlich ist, wie es um den Glasfaserausbau in Nersingen steht. 


Im Anhang sind die von den Bürgern, der Gemeindeverwaltung und dem Gemeinderat gestellte Fragen und die Antworten der Deutschen Glasfaser zu finden.   

 

Fragen aus der Bürgerschaft

Gibt es mittlerweile eine konkrete Aussage, ob die Deutsche Glasfaser der Glasfaserausbau in Nersingen durchführt?
Das Vorhaben ist intern noch in der Prüfung. Parallel dazu werden Angebote für den Bau-Generalunternehmer angefragt und geprüft.

 

Wenn ja, wie sieht der zeitliche Rahmen aus?
Das kann erst konkretisiert werden, wenn der Bau-Generalunternehmer beauftragt ist.
Kommunikation im Zuge des Bau-Kick-Off.

 

Wenn ja – in welcher Reihenfolge der Ortsteile erfolgt der Ausbau?
Das ergibt sich aus der Anbindungsplanung (BB) des Baupartner und hängt von der Anbindungstrasse ab. 

 

Gibt es zeitnah Informationen an alle Interessenten, über das weitere Vorgehen?
Sobald die Geschäftsführung die Beauftragung zum Ausbau frei gegeben hat und der Bau-Generalunternehmer beauftragt ist, wird mit der Kommune ein Bau-Kick-Off terminiert. Zudem werden Kundennewsletter versendet.  

 

Wer steht als zentraler Ansprechpartner der Deutschen Glasfaser für die interessierten Bürger zur Verfügung? (Nennung genauer Kontaktdaten)
Die Kunden können sich an die Kundenhotline wenden.  

 

Wie lassen sich einzelne Vorfälle erklären, in den die Interessenten zu Unterschriften gedrängt werden?
Davon distanziert sich Deutsche Glasfaser sehr deutlich. Diese Vorgehensweise ist nicht im Sinne unseres Unternehmens.

Wenn uns konkrete Vorfälle bekannt werden sprechen wir sehr deutlich mit unseren Beratern und Veranlassen ggf. eine Nachschulung bis hin zum Abzug des Beraters aus dem Projekt.

 

 

Fragen aus dem Gemeinderat:

Bis wann wird bekannt gegeben, ob ein Ausbau stattfinden wird? 
Sobald die interne Prüfung ein positives Ergebnis gebracht hat und ein Bau-Generalunternehmer beauftragt wurde. 

 

Wie lange wird der Ausbau dauern? 
Es ist davon auszugehen, dass der Ausbau innerhalb eines Jahres abgeschlossen ist. Die Ausbauzeit ist auch abhängig vom Baustart (Jahreszeit), Wetter und nicht vorhersehbare Beeinträchtigungen (Bodendenkmäler, Bombenfund, etc.)
Bau: Abhängig von, Witterung, geographischer Beschaffenheit und Infrastruktur
(Oberflächen, Autobahn Querungen, Brücken, Flüsse).

 

Wie lange sind die Bürger an ihre unterschriebenen Verträge gebunden?
24 Monate

 

Die derzeitige Kommunikation ist nicht gut. Vor dem Hintergrund, dass damals auch der Gemeinderat und Bürgermeister (und zum Teil auch die Vereine) sich bei der Werbung einbringen sollten, kommen nun die Rückfragen und können nicht beantwortet werden. Das ist sehr unbefriedigend. 
Am 20.12.2023 wurde Herr Bürgermeister Erich Winkler per E-Mail darüber informiert, dass es zu Verzögerungen kommen wird, weil Bauprojekten in den Kundenanschlüssen erstellt und aktiviert werden können Vorrang eingeräumt wird.
In der KW 7 wurden Kundennewsletter und Gemeindebrief versendet.


Wird die Deutsche Glasfaser in Nersingen Glasfaserkabel verlegen / wurde die notwendige kritische Masse im Zuge der Nachfragebündelung erreicht? Wieviel % haben einen Anschluss in Nersingen beauftragt?
Die notwendige Quote wurde in Nersingen innerhalb der Nachfragebündelung erreicht. Genaue Zahlen können nicht bekannt gegeben werden. Jetzt liegt die Ausbauentscheidung bei der Geschäftsführung.

 

Bis wann ist mit einem Beginn der Bauarbeiten zu rechnen?
Das kann derzeit noch nicht gesagt werden. Die Ausbauentscheidung liegt bei der Geschäftsführung.

 

Wie invasiv werden die Bauarbeiten ablaufen? Ist mit Straßensperren / Verkehrsbeeinträchtigungen zu rechnen?
Minimal Invasiv nach TKG, Straßensperren sind nicht die Regel, bei ungünstiger Konstellation kann es vereinzelt vorkommen. Es kommt auch die neue DIN 18220 zur Anwendung.


Wie verteilt sich das auf die einzelnen Ausbaugebiete?
Dies kann nicht bekannt gegeben werden.

 

Laufen parallel noch Planungen für die Standorte der Verteiler?
Ja es laufen noch Planungen der Verteiler, im Moment aktiv mit Herr Ertle
diese Planung der Verteiler geht immer voraus, um das Gesamtnetz zu berechnen.

 

Wo wird mit dem Ausbau (Ortsteil) gestartet?
Das kann aktuell noch nicht gesagt werden und hängt auch mit der Anbindungstrasse (Backbone) zusammen.

 

 

Fragen aus der Gemeindeverwaltung
Sehr schwierige Kommunikation – externe Firmen haben mehrmals Kabel-/Kanalpläne angefordert, ohne Rückmeldung welche Trassen dahinterstecken könnten.
Die Ausführungsplanung ist Bestandsteil der Beauftragung eines Bau-Generalunternehmers.  Diese ist noch in der Prüfung, so dass erst nach Beauftragung der Bau-GU die Ausführungsplanung erstellt wird.
  
Trotz mehrmaliger Anfragen und Hinweise erfolgte keine Rückmeldung bezüglich einer Verlegung von Leerrohren im Zuge aktueller Baumaßnahmen. Schleunigste Rückmeldung bevor der Asphaltfeinbelag eingebracht wird (Waldblickstraße, Bgm-Werdich-Straße, Elchinger Straße).
Das ist in der Verantwortung des zu beauftragenden Bau-Generalunternehmers. 

 14.12.2023|Anpassung der Entsorgungs- und Abwassergebühren

Die Gemeinde Nersingen muss zum 01.01.2024 die Gebühren für die Abfallentsorgung erhöhen. Hauptgrund hierfür sind gestiegene Kosten des Entsorgers, höhere Personalkosten sowie gestiegene Abfuhrkosten für Restmüll, die an die Gemeinde weitergegeben werden und verrechnet werden müssen. Die Anpassung betrifft den Kalkulationszeitraum bis 31.12.2027.

 

Die Kalkulation der Ge­büh­ren hat ergeben, dass die Ge­büh­ren wie folgt angepasst werden müssen:

  • Mülltonne mit 60 Liter
    von 11,40 € auf 14,00 €
  • Mülltonne mit 80 Liter
    von 15,20 € auf 18,70 €
  • Mülltonne mit 120 Liter
    von 22,80 € auf 28,00 €
  • Müllgroßbehälter mit 240 Liter
    von 45,60 € auf 56,00 €
  • Müllgroßbehälter mit 1,1 m³
    von 209,00 € auf 257,90 €
  • Sperrmüll je Kilogramm
    von 1,70 € auf 1,70 €
  • Abfallsack
    von 6,00 € auf 7,50 €

Im Vergleich zum Vor­jahres­zeitraum steigen die Gebühren für die Abfall­entsorgung leider deutlich an. Betrachtet man jedoch die Entwicklung am Beispiel einer 60 Liter Mülltonne über einen längeren Zeitraum, so wird deutlich, dass sich die Gebühren unter dem Niveau des Zeitraums der Jahre 2005 bzw. 2006 bewegen:

  • bis 31.12.2005:     15,60 €/mtl.
  • ab 01.01.2006:      14,70 €/mtl.
  • ab 01.01.2007:      11,70 €/mtl.
  • ab 01.01.2008:        9,90 €/mtl.
  • ab 01.01.2016:        7,08 €/mtl.
  • ab 01.01.2020:      11,40 €/mtl.
  • ab 01.01.2024:      14,00 €/mtl.

 

Auch bei den Verbrauchs­gebühren für die Abwasser­entsor­gung gibt es An­pass­un­gen.

Die Kalkulation der Verbrauchs­gebüh­ren durch den Bayerischen kommunalen Prüfungs­verband hat ergeben, dass die Verbrauchs­gebüh­ren in Höhe von derzeit 2,46 € pro m³ auf 2,90 € pro m³ erhöht werden müssen.
Gleichzeitig können die Nieder­schlags­wasser­gebühr jedoch von derzeit 0,31 € pro m² befestigter Grundstücksfläche auf 0,28 € pro m² gesenkt werden.

 14.12.2023|Gemeinde Nersingen wird „Digitales Amt“

Ministerin Gerlach verleiht Auszeichnung für besonderes Engagement bei der Digitalisierung

Die Gemeinde Nersingen wird „Digitales Amt“. Die Kommune erhielt jetzt die neue Auszeichnung von Bayerns Digitalministerin Judith Gerlach. Als „Digitales Amt“ dürfen sich bayerische Kommunen bezeichnen, die bereits mindestens 50 kommunale und zentrale Online-Verfahren im sogenannten BayernPortal verlinkt haben. Diese Kommunen werden zudem auf der Webseite des Staatsministeriums für Digitales veröffentlicht, um zu zeigen, welche Kommunen bei der Digitalisierung bereits gut vorangekommen sind.

 

Digitalministerin Gerlach erklärte: „Die Digitalisierung der Verwaltung ist eine der wichtigsten Aufgaben der bayerischen Kommunen in den nächsten Monaten. Einige sind hier bereits vorbildlich unterwegs. Mit unserem neuen Prädikat ´Digitales Amt´ wollen wir nicht nur das Engagement dieser Gemeinden, Städte und Landkreise würdigen. Wir wollen auch den Bürgerinnen und Bürgern dort zeigen: Schaut her, hier könnt Ihr viele Eurer Anliegen schon online erledigen.“

 

Um das Prädikat „Digitales Amt“ zu erhalten, müssen interessierte Kommunen mindestens 50 rein kommunale oder zentrale Online-Verfahren im BayernPortal verlinkt haben. Nach einer Prüfung durch das Bayerische Staatsministerium für Digitales erhalten die Kommunen ein Schild mit der Aufschrift „Digitales Amt“, ein Online-Signet für Ihre Website und sie werden auf der Website des Ministeriums veröffentlicht.

 

Erster Bürgermeister Erich Winkler (rechts) und der geschäftsleitende Beamte Fabian Sniatecki nehmen die Auszeichnung „Digitales Amt“ entgegen.

 21.11.2023|Kinderreisepass wird zum 01.01.2024 abgeschafft

Die bis zum 31.12.2023 ausgestellten Pässe behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum nächstes Jahr.

Am 29. September 2023 hat der Bundesrat Änderungen im Passrecht zugestimmt, die der Bundestag im Juli verabschiedet hatte. Dies beinhaltet die Abschaffung des Kinderreisepasses ab 01.01.2024. Ab diesem Zeitpunkt können keine Kinderreisepässe mehr beantragt werden.
 

Die bis zum 31.12.2023 ausgestellten Pässe behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum nächstes Jahr.
 

Für Kinder kann künftig entweder ein Personalausweis oder ein Reisepass ausgestellt werden. Die Bearbeitungszeit beträgt 3 - 6 Wochen.
 

Welches Reisedokument anerkannt wird, hängt vom jeweiligen Reiseland ab. Aktuelle Informationen zu Einreisebestimmungen des gewählten Urlaubslandes gibt es im Internet unter www.auswaertiges-amt.de/ReiseUndSicherheit
 

Wir stellen Ihnen die wichtigen Informationen zur Ausstellung der Ausweisdokumente zusammen:

Gebühren für Ausweisdokumente:

Reisepass/Expresspass
sechsjährige Laufzeit (Personen unter 24 Jahre): 37,50 € / 69,50 €

Personalausweis
sechsjährige Laufzeit (Personen unter 24 Jahre): 22,80 €
 

Antragsunterlagen:

Reisepass/Expresspass/Personalausweis
- ein biometrisches Lichtbild (aktuell)
- den bisherigen Reisepass und Geburtsurkunde
- die Zustimmungserklärung beider Elternteile

Diese Anforderungen gelten für alle Altersstufen und das Kind muss bei der Beantragung dabei sein.
 

Für weitere Fragen steht Ihnen unser Bürgerbüro unter der 07308/814-1115 zur Verfügung.

 

Bild-Quelle: Pixabay

 20.09.2023|Staatsstraße St 2021, Abschluss der Instandhaltungsmaßnahmen zwischen dem Pulsweg und der Glockeraustraße bei Leibi (20.09.2023 PM 46)

 

Mittlerweile sind sowohl die Brücken als auch die Asphaltierungsarbeiten zwischen dem Pulsweg und der Glockeraustraße weitgehend abgeschlossen und es laufen noch die Restarbeiten an den Banketten und den Seitenbereichen. Ebenfalls ist noch die gesamte Straßenausstattung wie Brückengeländer, Schutzplanken, Markierungen, Leitpfosten usw. herzustellen. Nach Abschluss dieser Arbeiten, voraussichtlich Ende nächster Woche, erfolgt dann die Verkehrsfreigabe des noch gesperrten Straßenabschnittes.

 

Insgesamt verlief die rund 4-monatige Bauzeit mit der Sanierung von 3 Brücken sowie einer Erneuerung der Fahrbahn auf ca. 1,2 km Länge weitgehend reibungslos und kann nun wieder, wie ursprünglich geplant, Ende September für den Verkehr freigegeben werden.
Insgesamt wurden zwischen dem Pulsweg und der Glockeraustraße rund 1,5 Mio. € in den Erhalt der Staatsstraßeninfrastruktur investiert.

 

 

Ansprechpartner:

Stefan Greineder

Abteilungsleiter S1 – Landkreis Neu-Ulm

Staatliches Bauamt Krumbach

Nattenhauser Straße 16

86381 Krumbach

Tel.: +49 (8282) 9908 130

email: stefan.greineder@stbakru.bayern.de

 14.09.2023|Öffentliche Auslegung der Verfahrensunterlagen zum Raumordnungsverfahren Ausbau-/Neubaustrecke (ABS/NBS) Ulm - Augsburg

Gemäß Art. 25 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BayLpIG ist hier die Öffentlichkeit zu beteiligen. Das Vorhaben kann Belange der Fischerei und der Heimatpflege berühren. Ab 29.09.2023 liegen die gesamten Verfahrensunterlagen und das Einleitungsschreiben der Regierung von Schwaben einen Monat zur Einsicht in der Gemeindeverwaltung Nersingen, Zimmer H 15, zu den üblichen Öffnungszeiten aus.

  • Es handelt sich bei dieser öffentlichen Auslegung nicht um eine formelle Beteiligung zur Wahrung von Rechtspositionen einzelner Bürger; diese bleibt den nachfolgenden Zulassungsverfahren vorbehalten. In der Folge werden im Raumordnungsverfahren auch keine Individualbetroffenheiten ermittelt. Rechtsansprüche werden durch die Beteiligung nicht begründet (Art. 25 Abs. 4 Satz 2 BayLplG).

 

  • Die Regierung wird keine Empfangsbestätigungen ausstellen und wird Äußerungen, die im Zuge der öffentlichen Auslegung abgegeben werden, zwar nicht beantworten, aber bei der landesplanerischen Beurteilung verwerten, soweit überörtlich raumbedeutsame Gesichtspunkte vorgetragen werden. In nachfolgenden Zulassungsverfahren werden diese nur verwertet, wenn sie dort erneut vorgetragen werden.

 

  • Technische und fachliche Detailfragen sowie Enteignung- und Entschädigungsfragen sind nicht Gegenstand des Raumordnungsverfahren. Weitergehende und vertiefende Prüfungen, etwas auch die Prüfung des Bedarfsfrage, werden Gegenstand nachfolgender Zulassungsverfahren sein.

 

  • Schriftliche Äußerungen im Rahmen der öffentlichen Auslegung sollen nur bei den Städten und Gemeinden oder bei der Regierung von Schwaben abgegeben werden.

 

  • Sofern Sie Ihre Stellungnahme auf elektronischem Wege abgeben wollen, übermitteln Sie diese bitte an: ROV_ABS_NBS_ULM_AUGSBURG@reg-schw.bayern.de

 

  • Im Rahmen der EU-Datenschutzgrundverordnung vom 25.05.2018 möchten wir die Beteiligten darauf hinweisen, dass ihre persönlichen Daten für die rechtmäßige Abwicklung des Raumordnungsverfahrens gespeichert und verarbeitet werden. Mit der Übermittlung einer Stellungnahme erklären sie sich damit einverstanden.

 

  • Die Regierung von Schwaben als höhere Landesplanungsbehörde behält sich vor, alle eingehenden Stellungnahmen (einschließlich der darin enthaltenen persönlichen Angaben) der Projektträgerin als möglicherweise planungsrelevanten Hinweis zu übermitteln und ggf. um Stellungnahme zu bitten. Soweit damit kein Einverständnis besteht, erfolgt die Zuleitung anonymisiert; ein etwaiger Anonymisierungswunsch ist in der Stellungnahme ausdrücklich zu erklären.

 

  • Die Öffentlichkeit wird zu gegebener Zeit vom Ergebnis des Raumordnungsverfahrens (landesplanerische Beurteilung) durch ortsübliche Bekanntmachung unterrichtet werden.

 30.08.2023|Vollsperrung der Staatsstraße St 2021 zwischen Leibi und Oberelchingen seit dem 30.05.2023 bis voraussichtlich Ende September

(29.08.2023 PM 41) Die Sanierungsarbeiten der 3 Brücken im Verlauf der Staatsstraße St 2021 bei Leibi sind abgeschlossen. Vom 03.09.2023 bis 23.09.2023 wird nun die Asphaltdecke saniert. Hierfür wird die Staatsstraße schon vor der Donaubrücke voll- und der Pulsweg halbseitig gesperrt.

Radfahrer und Fußgänger können den Baustellenbereich passieren.

Für den Kfz-Verkehr werden weiterhin folgende Umleitungen bestehen:
 

  • Kraftfahrzeuge mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit über 60km/h werden von Nersingen über die Bundesstraße 10 nach Burlafingen, auf der NU 8 über Thalfingen nach Oberelchingen sowie in Gegenrichtung umgeleitet.
     
  • Der sonstige Kfz-Verkehr wird von Nersingen über Straß, Kadeltshofen, Remmeltshofen, Steinheim nach Burlafingen, dann auf der NU 8 über Thalfingen nach Oberelchingen sowie in Gegenrichtung umgeleitet.
     

Der Anliegerverkehr vom und zum Trocknungswerk Leibi ist weiterhin von der Glockeraustraße aus möglich. Während der eigentlichen Asphaltierungsarbeiten zwischen dem 11.09. und 14.09.2023 wird hierfür der straßenbegleitende Radweg bis zum Trocknungswerk freigegeben.

Das Staatliche Bauamt Krumbach bittet die Verkehrsteilnehmer um Verständnis und Beachtung der verkehrlichen notwendigen Einschränkungen zur Instandhaltung der Straße.

 

Ansprechpartner:

Stefan Greineder

Abteilungsleiter S1 – Landkreis Neu-Ulm

Staatliches Bauamt Krumbach

Nattenhauser Straße 16

86381 Krumbach

Tel.: +49 (8282) 9908 130

email: stefan.greineder@stbakru.bayern.de

 03.07.2023|Information des Bauamtes zu Baumaßnahmen im öffentlichen Verkehrsraum / Absenkung des Bordsteines bzw. Gehweges

Grundstückszufahrten führen meist über den öffentlichen Gehweg oder das sog. Schrammbord. Bei der Planung einer (neuen) Zufahrt sind meist die dort verbauten Bordsteine zu hoch. Dafür können Sie bei der Gemeinde Nersingen, Bautechnik eine Bordstein- bzw. Gehwegabsenkung schriftlich (Vordruck im FB 30, Bautechnik erhältlich) beantragen.

 

Diese Arbeiten sind von einer Fachfirma (z.B Straßenbauunternehmen, Tiefbauunternehmen) ordnungsgemäß, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, auszuführen. Aus haftungsrechtlichen Gründen sind Eigenleistungen durch den Bauherrn nicht zulässig.

 

Die Bordsteinabsenkung sowie jegliche in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Antragstellers

 

Hierbei gilt jedoch zu beachten, dass aus dem Privatgrundstück kein Regenwasser (Oberflächenwasser) auf den Gehweg oder auf die öffentliche Verkehrsfläche/Straße fließen/eingeleitet werden darf. Hierzu können Sie in Ihrer Einfahrt eine Ablaufrinne oder einen Regeneinlauf installieren, um das Regenwasser von/auf Ihrem Grundstück ordnungsgemäß abzuleiten und es vom öffentlichen Grund fernzuhalten. Dies gilt auch bei der Verwendung von Sickerpflaster.

 

Den Antrag mit Hinweisen, sowie weitere Informationen erteilt Ihnen Herr Eisenlauer (Tel. 07308/814-1301, peter.eisenlauer@nersingen.de)

 03.07.2023|Informationen des Bauamtes zum Ableiten von Oberflächenwasser aus Privatgrundstücken

Nach und nach werden immer mehr Stellflächen vergrößert und damit Flächen versiegelt. Hierbei wird oft nicht beachtet, dass das auf diesen Flächen anfallende Niederschlagswasser nicht auf die öffentlichen Flächen (Gehweg/Straße) abgeleitet werden darf.

 

Die Entwässerungsrinnen der Straßen, sowie die öffentlichen Sickermulden sind nicht dafür ausgelegt, auch noch privates Niederschlagswasser der Anlieger aufzunehmen.

Bei allen Überlegungen, wie das Oberflächenwasser ordnungsgemäß abgeleitet werden kann, sollte vom Grundsatz ausgegangen werden, dass das Wasser dort zu versickern ist, wo es anfällt – nämlich auf dem eigenen Grundstück. Nur in Fällen, in denen keine Versickerung möglich ist, sollte die Einleitung in die Kanalisation auf dem eigenen Grundstück gewählt werden, die jedoch kostenpflichtig ist.

 

Dies ist auch in § 7 Abs. 2 Satz 2 (Anordnung, Gestaltung und Ausstattung von Stellplätzen) der Satzung über den Nachweis, die Herstellung und die Ablösung von Stellplätzen geregelt. Hier hießt es: „Für die Stellplatzflächen ist eine eigene Entwässerung vorzusehen. Die Entwässerung darf nicht über öffentliche Verkehrsflächen erfolgen.“ Dies gilt auch für Hofzufahrten und bei der Verwendung von Sickerpflaster. Bei Nichtbeachtung können Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung können gemäß Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO mit einer Geldbuße geahndet werden, oder die Gemeinde verlangt den Rückbau/Umbau der Stellfläche/Hofzufahrt bzw. den Einbau einer entsprechenden Entwässerung.

 

Für Fragen steht Ihnen Herr Eisenlauer, Fachbereich 30 (Tiefbau) unter peter.eisenlauer@nersingen.de und 07308/814-1301 zur Verfügung.

 

Gemeinde Nersingen

-Bautechnik-

 29.06.2023|Bebauungsplan Nr. 8 "Feuerwehrhaus Fahlheim" mit paralleler 11. Flächennutzungsplanänderung

Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und Be-teiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Nersingen hat in seiner Sitzung am 13.06.2023 die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB des Bebauungsplans Nr. 8 "Feuerwehrhaus Fahlheim" mit paralleler 11. Flächennutzungsplanänderung beschlossen.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans "Feuerwehrhaus Fahlheim" sowie der parallelen Flächennutzungsplanänderung ist im folgenden Übersichtsplan dargestellt.

 

Sehen Sie hierfür bitte das gesamte Dokument als Download.

 

Ziel und Zweck der Planung

Anlass der Planung ist der notwendige Neubau eines neuen und zeitgemäßen Feuerwehrgerätehauses sowie den dazugehörigen Hof- und Parkplatzflächen für die Freiwillige Feuerwehr Fahlheim.

Die Freiwillige Feuerwehr Fahlheim ist derzeit auf 2 Standorte verteilt im Gerätehaus Veilchenweg (Unterfahlheim) sowie im Gerätehaus Straßer Weg (Oberfahlheim) untergebracht. Beide Standorte sind flächenmäßig begrenzt und die Räumlichkeiten entsprechen nicht mehr den Anforderungen an diese Einrichtung.

Aus diesem Grund hat der Gemeinderat von Nersingen den Neubau eines gemeinsamen Feuerwehrgerätehauses an einem zentralen Standort auf den Grundstücken Flur Nr. 271 und 271/2 südlich von Oberfahlheim beschlossen. Die derzeitigen Standorte sollen aufgelöst werden.

Um das neue Feuerwehrgerätehaus planungsrechtlich zu sichern, ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit paralleler Flächennutzungsplanänderung erforderlich.

 

Zu der Planung liegen folgende umweltbezogene Informationen vor:

  • Begründung zum Bebauungsplan mit Umweltbericht
    • Verfasser

      Büro für Stadtplanung Zint & Häußler GmbH, Stand 26.04.2023

    • Themen
      Aussagen zu den grünordnerischem Festsetzungen, Bewertung der Eingriffe in die Schutzgüter

  • Äußerungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
    • Verfasser
      Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 24.04.2023
    • Themen

      Hinweis auf das angrenzende Bodendenkmal Brandgräber der Urnenfelderzeit
       

    • Verfasser
      Landratsamt Neu-Ulm, Schreiben vom 03.05.2023

    • Themen
      Aussagen zur Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung
       

    • Verfasser
      Regionalverband Donau-Iller, Schreiben vom 04.05.2023

    • Themen
      Aussagen zum regionalplanerisch festgelegten Trenngrün


Der Entwurf des Bebauungsplans sowie der Entwurf der parallelen Flächennutzungsplanänderung jeweils mit Stand vom 25.05.2023, wird mit Ziel und Zweck der Planung und den voraussichtlichen Auswirkungen der Planung in der Zeit von

 

Montag, 03.07.2023 bis einschließlich Freitag, 04.08.2023

im Rathaus Nersingen, Rathausplatz 1, Bauverwaltung, Zi. 15 (Gemeindehalle)

 

öffentlich ausgelegt. Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift im Rathaus vorgebracht werden.

 

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung des Bebauungsplanes unberücksichtigt bleiben.

 

Die Unterlagen stehen zudem unter www.nersingen.de unter dem Reiter Aktuelles -> Bauleitplanung zur Einsicht bereit.

 

Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buch-stabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Wei-tere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt “Datenschutzrechtliche Informations-pflichten im Bauleitplanverfahren” das ebenfalls öffentlich ausliegt.

 

 

Nersingen den, 21.06.2023

 

Gerhard Jehle

Zweiter Bürgermeister

 29.06.2023|Bekanntmachung - Satzungsbeschluss Einfacher Bebauungsplan "Ortskern Leibi", Gemeinde Nersingen, OT Leibi

Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Gemeinderat von Nersingen hat in seiner Sitzung am 13.09.2022 den Einfachen Bebauungsplan "Ortskern Leibi" in der Fassung vom 01.07.2022 gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) als Satzung beschlossen.

Maßgebend sind die Bebauungsplanzeichnung, die textlichen Festsetzungen und die Begründung jeweils in der Fassung vom 01.07.2022.

Auf die Rechtsfolgen gemäß § 215 Abs. 1 und 2 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes,
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde Nersingen unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

 

Die Verletzung oder der Mangel ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Nersingen, Rathausplatz 1, 89278 Nersingen während der Dienststunden geltend zu machen.

 

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese und über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

 

Mit der Bekanntmachung wird der Einfache Bebauungsplan "Ortskern Leibi" rechtsverbindlich.

 

Der Bebauungsplan einschließlich der Begründung kann bei der Gemeinde Nersingen im Rathaus während den Dienststunden eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft gegeben.

 

Nersingen den, 21.06.2023

 

Gerhard Jehle

Zweiter Bürgermeister

 29.06.2023|Bekanntmachung - Satzungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 12 "Kreuzeck, 3. Änderung", Gemeinde Nersingen, OT Straß

Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Gemeinderat von Nersingen hat in seiner Sitzung am 13.09.2022 den Bebauungsplan Nr. 12 "Kreuzeck, 3. Änderung" in der Fassung vom 01.07.2022 gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) als Satzung beschlossen.

Maßgebend sind die Bebauungsplanzeichnung, die textlichen Festsetzungen und die Begründung jeweils in der Fassung vom 01.07.2022.

Auf die Rechtsfolgen gemäß § 215 Abs. 1 und 2 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes,
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde Nersingen unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

 

Die Verletzung oder der Mangel ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Nersingen, Rathausplatz 1, 89278 Nersingen während der Dienststunden geltend zu machen.

 

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese und über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

 

Mit der Bekanntmachung wird der Bebauungsplan Nr. 12 "Kreuzeck, 3. Änderung" rechtsverbindlich.

 

Der Bebauungsplan einschließlich der Begründung kann bei der Gemeinde Nersingen im Rathaus während den Dienststunden eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft gegeben.

 

Nersingen den, 21.06.2023

 

Gerhard Jehle

Zweiter Bürgermeister

 15.06.2023|Bekanntmachung über Höhenmessungen des Landesamtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung

Das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (LDBV) führt in diesem Jahr in Ihrem Gebiet grundlegende Höhenmessungen (Nivellements) durch, mit denen das bestehende Netz von amtlichen Höhenfestpunkten erneuert werden soll.


Diese Messungen sind für die Allgemeinheit von großer Bedeutung. Höhenpunkte werden nicht nur für die Neuherstellung und Laufendhaltung von amtlichen Landkarten, sondern auch für eine Vielzahl anderer Zwecke benötigt. So sind genaue Höhenfestpunkte z.B. für Überwachungs- und Baumaßnahmen an Verkehrswegen, Gewässern (Hochwasserschutz) und Versorgungsleitungen sowie für die Auswertung von Luftbildern erforderlich.


Für diese und eine Reihe weiterer Aufgaben hat es sich als zweckmäßig und wirtschaftlich erwiesen, ein gleichmäßig über das ganze Land verteiltes Netz von Höhenfestpunkten zu schaffen. Aus diesem Grund wurde dem LDBV der gesetzliche Auftrag erteilt, ein Höhennetz aufzubauen und zu erhalten.


Die Nivellements des LDBV dienen der Grundlagenvermessung und werden auch in Gebieten durchgeführt, in denen in nächster Zukunft keine Baumaßnahmen zu erwarten sind. Im Auftrag von Baufirmen oder Privatleuten führt das LDBV keine Nivellements durch.


In bestimmten Zeitabständen müssen die Messungen wiederholt werden, um zu überprüfen, ob die Höhenfestpunkte ihre Höhenlage unverändert beibehalten haben. Die angewandten Messverfahren erlauben es, auch geringfügige Höhenänderungen der Punkte festzustellen, sodass u.a. Rückschlüsse auf Bewegungen der Erdoberfläche gezogen werden können.


Die Höhenfestpunkte sollen über einen möglichst langen Zeitraum höhenbeständig und vor Verlust geschützt sein. Man verwendet deshalb in der Regel stabile Metallbolzen, die in gut fundierten Bauwerken oder in einbetonierten Granitpfeilern angebracht werden. Für jeden Höhenpunkt wird die Höhenlage über dem mittleren Meeresspiegel durch Nivellements mit Millimetergenauigkeit bestimmt und gegen eine Gebühr bekannt gegeben.


Das Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster vom 31.01.1970
(BayRS 219-1-F) regelt die Befugnis zum Anbringen der Höhenbolzen und zum Betreten privater Grundstücke, soweit dies zur Durchführung der Vermessungsarbeiten erforderlich ist.

 

Für die Schaffung und Erhaltung von Höhenfestpunkten besteht ein öffentliches Interesse. Die Bevölkerung wird deshalb um Verständnis für die Arbeiten gebeten.


Wenn bevorstehende Baumaßnahmen oder andere Vorhaben einen bereits bestehenden Höhenfestpunkt gefährden, wird gebeten, das LDBV oder das zuständige Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung möglichst frühzeitig zu benachrichtigen.

 

 

Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
Alexandrastraße 4, 80538 München
Telefon: 089 2129 -1111 | Fax: 089 2129 -1113 | E-Mail: service@geodaten.bayern.de
Ihr Ansprechpartner für Fragen zum Nivellement
Herr Dieter Hemann, Referat 83 | Telefon: 089 2129 -1221 | E-Mail: dieter.hemann@ldbv.bayern.de

 

Das Infoblatt können Sie hier herunterladen:

 03.04.2023|Pressemittelung vom 29.03.2023: 1 Mio. Euro Spende für die Grundschule Oberfahlheim durch Erwin Müller notariell abgesichert

Die von Herrn Erwin Müller zugesagte Spende zum Erhalt der Grundschule Oberfahlheim in Höhe von 1 Mio. Euro wurde im Dezember durch die notarielle Beurkundung langfristig abgesichert.

Bedingung für die erste Auszahlung eines Teilbetrages ist die Beschlussfassung der Gemeinde den Schulstandort zu erhalten und die Vorlage einer bestandskräftigen Baugenehmigung des Landratsamtes bis zum 31.12.2025.

 

Die Gemeinde Nersingen und der Förderverein Fahlheim freuen sich sehr über diese Spende und sind Herrn Erwin Müller zu großem Dank verpflichtet. Seine nach wie vor große Verbundenheit mit seinem Heimatort hilft bei einer großen Investition die finanzielle Belastung für die Gemeinde zu reduzieren und gleichzeitig eine Lösung zu finden, die dem Bürgerwillen gerecht wird.

 

Mit der richtungsweisenden Entscheidung, die Grundschule Oberfahlheim zu sanieren, können nun konkret und zielgerichtet die nächsten Schritte angegangen werden. Die Gemeinde Nersingen bereitet derzeit die Ausschreibung eines Generalübernehmers vor, der die Sanierung übernehmen wird. Die entsprechenden Gelder wurden bereits in den Haushalt eingeplant. Die Zuwendung von Herrn Müller stellt hierbei eine Entlastung für den gemeindlichen Haushalt dar.   

 

Herr Müller ist mit 4 Jahren nach Fahlheim gezogen, hier aufgewachsen und selbst in Fahlheim zur Schule gegangen. Er unterstützt den Ort, weil ihm die Wichtigkeit einer Grundschule im eigenen Ort bewusst ist und er mit seiner Spende deren Erhalt unterstützen will.

 

Der Förderverein Fahlheim e.V. gründete sich im Juli 2021 aus einer Bürgerinitiative heraus, welcher sich neben dem Erhalt der Grundschule für die Förderung der Erziehung, die Heimatpflege und die Ortsverschönerung einsetzt.

 28.03.2023|Bebauungsplan "Feuerwehrhaus Fahlheim" mit paralleler Flächennutzungsplanänderung

Aufstellungsbeschluss sowie frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlieher Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Nersingen hat in seiner Sitzung am 21.03.2023 die Aufstellung des Bebauungsplans "Feuerwehrhaus Fahlheim" mit paralleler Flächennutzungsplanänderung sowie die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beschlossen.
 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans "Feuerwehrhaus Fahlheim" sowie der parallelen Flächennutzungsplanänderung ist im folgenden Ubersichtsplan dargestellt:
 
Bitte sehen Sie hierfür das vollständige Dokument zum Download.
 

 14.04.2022|Online-Terminvereinbarung

Ab sofort sind Terminvereinbarungen online möglich

Über unsere Terminvergabe haben Sie die Möglichkeit einen exklusiven Zeitraum bei der Gemeinde Nersingen zu reservieren.

 

Für ein weiteres Anliegen führen Sie bitte stets eine neue Buchung aus. Sollten Sie für mehrere Personen eine Bearbeitung wünschen, bitten wir Sie mit uns vorher telefonisch Kontakt aufzunehmen.

 

 

 

Eine Terminvereinbarung ist für folgende Bereiche notwendig:

 

Bürgerbüro

Standesamt

Betreuungsangelegenheiten

 

Sollten Sie keinen Termin vereinbart haben, bitten wir um Geduld, da es zu Wartezeiten kommen kann.

 

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

 01.08.2022|Bekanntmachung des Ergebnisses des Bürgerentscheids am 31. Juli 2022

 22.04.2022|Informationen zur Bayerischen Grundsteuerreform

 18.02.2022|Einkommensteuererklärung

Das Finanzamt weist darauf hin, dass Steuerformulare für die Einkommenssteuererklärung dort künftig nicht mehr erhältlich sind und auch nicht mehr zugesandt werden.

 

Sämtliche Formulare für die Einkommenssteuererklärung (auch für die zurückliegenden Jahre) können aber auf unserer Website heruntergeladen werden.

 

Die Formulare können im Eingangsbereich des Rathauses abgeholt werden.

 16.02.2022|Austausch von Wasserzähler in der Gemeinde Nersingen

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

 

wir möchten Sie darauf hinweisen, dass ab sofort die Wasserzähler ausgetauscht werden, deren Eichdatum im Jahr 2022 abläuft. Ob Sie als Eigentümer vom Austausch betroffen sind, können Sie überprüfen, in dem Sie den Deckel des Wasserzählers öffnen und auf der Innenseite das Eichablaufdatum ablesen. In der Regel werden alle sechs Jahre die Zähler getauscht. Der Austausch erfolgt durch die Mitarbeiter des Wasserwerks sowie durch die Fa. Schmid Haustechnik, Burlafingen.

 

Gemeinde Nersingen

Wasserwerk

 

 02.12.2021|Bodenrichtwerte der Gemeinde

Bekanntmachung der Bodenrichtwerte zum Stichtag 31.12.2020

Der Gutachterausschuss für den Bereich des Landkreises Neu-Ulm hat gemäß § 196 des Baugesetzbuches (BauGB) i.V.m. § 10 Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) und §§ 12 ff. der Verordnung über die Gutachterausschüsse, die Kaufpreissammlungen und die Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch (Gutachterausschussverordnung - BayGaV) die Bodenrichtwerte zum 31.12.2020 ermittelt.

Der Bodenrichtwert (§ 196 Abs. 1 BauGB) ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebiets (Bodenrichtwertzone), die nach ihren Grundstücksmerkmalen (§ 4 Abs. 2 ImmoWertV), insbesondere nach Art und Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung (§ 6 Abs. 1 ImmoWertV) weitgehend übereinstimmen und für die im Wesentlichen gleiche allgemeine Wertverhältnisse (§ 3 Abs. 2 ImmoWertV) vorliegen. Die vorliegenden Bodenrichtwerte beziehen sich auf baureifes Land; das sind Flächen, die nach Lage, Form und Größe für eine bauliche Nutzung geeignet und nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften bebaubar, insbesondere ausreichend erschlossen sind. Es wird darauf hingewiesen, dass die tatsächlichen und rechtlichen wertbeeinflussenden Zustandsmerkmale wie z. B. Art und Maß der baulichen Nutzung, beitrags- und abgaberechtlicher Zustand, Beschaffenheit und tatsächliche Eigenschaften des Grundstücks im Einzelfall von den dargestellten Merkmalen abweichen können. Solche Abweichungen von den wertrelevanten Merkmalen bewirken im Allgemeinen auch Abweichungen von den dargestellten Richtwerten (Zu- oder Abschläge).

Der Bodenrichtwert enthält keine Wertanteile für Aufwuchs, Gebäude, bauliche und sonstige Anlagen.

Die Bodenrichtwerte sind in bebauten Gebieten mit dem Wert ermittelt worden, der sich ergeben würde, wenn die Grundstücke unbebaut wären (§ 196 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

Die Bodenrichtwerte haben grundsätzlich keine bindende Wirkung und dienen in erster Linie als Orientierungsdaten. Ansprüche gegenüber den Trägern der Bauleitplanung, den Baugenehmigungs- oder den Landwirtschaftsbehörden können weder aus den Bodenrichtwerten, den Abgrenzungen der Bodenrichtwertzonen bei zonalen Bodenrichtwerten noch aus den sie beschreibenden Attributen abgeleitet werden.

Die Bodenrichtwerte wurden vom Gutachterausschuss für den Bereich des Landkreises Neu-Ulm gemäß §§ 12 ff BayGaV zum Stichtag 31.12.2020 in der Sitzung vom 08.06.2021 beschlossen.

Die Bodenrichtwerte zum Stichtag 31.12.2020 werden hiermit öffentlich bekannt gemacht und liegen bei der Gemeinde Nersingen ab 03.12.2021 einen Monat öffentlich zur Einsichtnahme in Zimmer H 15 (Bauverwaltung) aus. Zusätzlich können die Bodenrichtwerte kostenlos im Internet unter www.maps.neu-ulm.de eingesehen werden.

Außerdem kann jedermann von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses schriftliche Auskünfte über die Bodenrichtwerte verlangen. Diese Auskünfte sind kostenpflichtig und können unter folgender Adresse bestellt werden:

 

Geschäftsstelle des Gutachterausschusses

Landratsamt Neu-Ulm

Kantstraße 8, 89231 Neu-Ulm

0731 /7040-31020

0731 /7040-31998

 24.11.2021|Neukalkulation der Wassergebühren

zum 01.01.2022

Die in der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS) der Gemeinde Nersingen vom 09.08.2018 festgesetzten Herstellungsbeiträge (vgl. § 6 BGS/WAS), die Grundgebühren (vgl. § 9a BGS/WAS) sowie die Verbrauchsgebühren (vgl. § 10 BGS/WAS) werden zum 01.01.2022 der Kostenentwicklung bzw. entsprechend den abgaberechtlichen Voraussetzungen angepasst. Vorbehaltlich der noch durchzuführenden endgültigen Kalkulation der Herstellungsbeiträge, der Grundgebühren sowie der Verbrauchsgebühren könnte die Anpassung zu einer Erhöhung der Herstellungsbeitragssätze, der Gebühren- sowie der Verbrauchsgebührensätze gegenüber den derzeit geltenden Beitrags-, Grundgebühren- und Verbrauchsgebührensätzen führen.

 

Diese Bekanntmachung dient lediglich der Vorabinformation der Beitrags- und Gebührenzahler, da die endgültigen Berechnungen erst im kommenden Jahr 2022 abgeschlossen werden können, die Anpassungen jedoch aus verwaltungsrechtlichen und verwaltungstechnischen Gründen rückwirkend zum 01.01.2022 erfolgen müssen. Nach Abschluss der oben genannten Berechnungen ist mit einer rückwirkenden Anpassung der entsprechenden Beitrags-, Grundgebühren- und Verbrauchsgebührensätze sowie der entsprechenden Bestimmungen in der BGS/WAS und einem Neuerlass der BGS/WAS zu rechnen.

 28.09.2021|Allgemeine Hinweise zum Gehölzschnitt

Ab 1. März bis einschließlich 30. September ist der Gehölzschnitt untersagt.

Allgemeine Hinweise zum Gehölzschnitt

Ab dann dürfen Bäume, Büsche oder Hecken nicht mehr gestutzt, selektiv zurückgeschnitten und auch kein Verjüngungsschnitt mehr vorgenommen werden, da sie Lebensraum und Nistplatz zahlreicher Gartenvögel sind. Es wird darauf hingewiesen, dass große Gartenarbeiten und Gehölzschnitte bis Ende Februar beendet sein müssen.

Ausgenommen sind schonende Form- oder Pflegeschnitte. Der frische Zuwachs des Gartenjahrs darf auch über den Sommer zurückgeschnitten werden.

 

HeckenrückschnittZurückschneiden von Bäumen und Sträuchern an öffentlichen Straßen- und Verkehrsflächen Äste und Sträucher, die aus dem Garten in die Straße und in den Gehweg hineinragen, können ein ernsthaftes Sicherheitsrisiko für die Verkehrsteilnehmer darstellen. Oft sind Gehwege durch wuchernde Hecken und Sträucher so weit eingeengt, dass bereits für Fußgänger kein Durchkommen mehr möglich ist. Vor allem für Menschen im Rollstuhl, mit Kinderwagen, Rollator oder Kinder auf dem Fahrrad, ist das Ausweichen auf die Straße gefährlich. Zudem wird nicht nur die Sicht an Kreuzungen und Einmündungen eingeschränkt, oft werden Verkehrszeichen, Beleuchtungen oder Hausnummern verdeckt.

Neben der durch Hecken eingeschränkten Breite ist manchmal auch die Höhe der Bepflanzung ein Problem. Zum Teil ragen Äste so niedrig in den Gehweg hinein, dass ein Durchkommen ebenfalls stark erschwert wird.

 

Die Gemeindeverwaltung weist alle Haus- und Grundstückseigentümer darauf hin, dass sie verpflichtet sind, diese Beeinträchtigungen zu entfernen. Über den Gehwegen muss eine Höhe von mindestens 2,5 Meter frei sein, über Straßen mindestens 4,5 Meter Höhe. Entlang des öffentlichen Straßenraums, hierunter fallen auch landwirtschaftliche öffentliche Wege, ist der Bewuchs auf die Grundstücksgrenze zurückzunehmen.

Darüber hinaus sind Bäume, Sträucher und Hecken, welche die Sicht auf Verkehrsschilder, Straßenschilder, Hausnummern usw. behindern, zurückzuschneiden. Die Gemeindeverwaltung bittet alle Grundstückseigentümer

sowie Nutzungsberechtigten dafür Sorge zu tragen, dass der Gehweg- und Straßenbereich gemäß den Vorschriften freigehalten wird und die überhängenden Äste, Sträucher und Hecken zurückgeschnitten werden.

 27.09.2021|Sachbeschädigung durch Graffiti

Sachbeschädigung durch Graffiti

Vermehrt werden auf dem Gemeindegebiet, insbesondere an Gebäudefassaden, Bushaltestellen und anderen öffentlichen Plätzen, Verunreinigungen durch illegal angebrachte Graffiti festgestellt.

In allen Fällen handelt es sich um Sachbeschädigung, die in jeglicher Art strafrechtlich verfolgt wird. Wer erwischt wird, muss mit polizeilichen Ermittlungen, gerichtlichen Verurteilungen und hohen zivilrechtlichen Schadensersatzforderungen rechnen.

 

Die Entfernung dieser Schmierereien ist für die Gemeinde Nersingen regelmäßig mit hohen Kosten verbunden - welche von allen Gemeindebürgern getragen werden müssen. Die Bürgerinnen und Bürger werden daher gebeten, aufmerksam zu sein und bei Auffälligkeiten sofort die Polizei zu informieren.

 

Bitte helfen Sie mit, unsere Gemeinde sauber zu halten und für ein attraktives Ortsbild Sorge zu tragen.

 

Ordnungsamt
Gemeinde Nersingen

 13.07.2021|Neuer kommunaler Agenda-Beauftragte

Nachfolger von Frau Anja Mayer-Ley gewählt

Liebe Nersinger Bürgerinnen und Bürger,

 

der Gemeinderat Nersingen hat mich zum neuen kommunalen Agenda-Beauftragten und damit zum Nachfolger von Frau Anja Mayer-Ley gewählt. Ich möchte mich kurz vorstellen:.

 

Mein Name ist Marc Schüßler, ich bin 39 Jahre, verheiratet und habe zwei Kinder. Seit 2004 wohnen wir an der Schießmauer in Nersingen und seit meiner Ausbildung 1999 bin ich bei der Firma Ulmer Fleisch im Einkauf beschäftigt.

Vor allem durch unsere Kinder und dem Kennenlernen verschiedener Vereine, Kinderbetreuungsstätten und Familien, haben wir uns gut in der Gemeinde integriert und es ehrt mich, dass ich unserer Gemeinde durch mein neues Amt etwas wiedergeben darf.

 

Ich freue mich, dass meine erste Aktivität sein wird, eine Alternative für den bisherigen
jährlichen Nersinger Regionalmarkt zu organisieren. Wir möchten nach über einem Jahr Corona bedingter Pause etwas für unsere Vereine, Verbände, Feuerwehren, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Kirchen tun, weshalb ich hiermit jeden, der teilnehmen kann und möchte, um Unterstützung bitte. Ebenfalls freue würde ich mich, wenn unsere Handwerksbetriebe, Einzelhändler, Hofläden dabei wären. Nicht zu vergessen sind natürlich alle, die künstlerisch tätig sind oder Schmuck, Dekogegenstände und ähnliches herstellen. Alle sind aufgerufen, mitzumachen und mit zu gestalten.

 

 13.05.2020|Betriebs- und Benutzungsordnung für den Wertstoffhof

Die Gemeinde Nersingen betreibt auf Grundlage der Rechtsverordnung des Landkreises Neu-Ulm zur Übertragung einzelner Aufgaben der Abfallentsorgung an kreisangehörige Gemeinden, der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und sonstige Entsorgung von Abfällen in der Gemeinde Nersingen und der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abfallentsorgung der Gemeinde Nersingen den Wertstoffhof und die Grüngutsammelstelle als öffentliche Einrichtung.

 24.03.2017|Informationen zur Haltung von Hunden

1.

Das Halten von Hunden im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandssteuer.
 
Hundehalter ist, wer einen oder mehrere Hunde im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat.
 
Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund länger als 6 Monate in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe zum Anlernen hält.

2.

Wer einen über 4 Monate alten Hund hält, der bei der Gemeinde noch nicht gemeldet ist, muss diesen unverzüglich bei der Gemeinde anmelden.
 
Zur Kennzeichnung eines jeden gemeldeten Hundes gibt die Gemeinde Hundemarken aus.
 
Wenn der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, wenn der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist, wenn der Hundehalter aus der Gemeinde weggezogen ist, ist der Hund bei der Gemeinde abzumelden.
 
Tritt an die Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes bei demselben Hundehalter ein anderer Hund, so ist auch dies bei der Gemeinde zu melden.
 
Fallen die Voraussetzungen für eine eventuelle Steuervergünstigung weg oder ändern sie sich, so ist dies ebenfalls bei der Gemeinde zu melden.
 
3.

Die Steuer beträgt

  • 50,00 € für den ersten Hund
  • 75,00 € für jeden weiteren Hund
  • 300,00 € für gefährliche Hunde.

Als gefährliche Hunde gelten die Kampfhunde nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LSTVG. Das sind Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist.
 
Bei folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde stets vermutet:

  • Pit-Bull
  • Bandog
  • American Staffordshire-Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Tosa-Inu

Bei folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhund (gefährlicher Hund) vermutet, solange nicht nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren aufweisen:

  • Alano
  • American Bulldog
  • Bullmastiff
  • Bullterrier
  • Cane Corso
  • Dog Argentino
  • Dogue de Bordeaux
  • Fila Brasilerio
  • Mastiff
  • Mastin Espanol
  • Mastino Napoletano
  • Perro de Pressa Canario (Dogo Canario)
  • Perro de Pressa Mallorquin
  • Rottweiler

Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen Hunden.
 
Bei gefährlichen Hunden (2. Rassenauflistung) entfällt der erhöhte Steuersatz mit Ablauf des Monats, in dem die Bescheinigung der zuständigen Behörde ausgestellt wurde, dass der Hunde keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist (Negativzeugnis).
 
Hunde, für die eine Steuerbefreiung gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.
 
Hunde, für die welche die Steuer ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.
 
a) Gründe für eine Steuerbefreiung:
 
1.

Haltung von Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
 
2.

Haltung von Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerkes oder des Bundesluftschutzverbandes, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen.
 
3.

Haltung von Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind.
 
4.

Haltung von Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind.
 
5.

Haltung von Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorüber-gehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind.
 
6.

Haltung von Hunden, die die für die Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen.
 
7.

Haltung von Hunden in Tierhandlungen.
 
b) Gründe für eine Steuerermäßigung um die Hälfte der Steuer:
 
1.

Hunde, die in Einöden und Weilern gehalten werden.
 
2.

Hunde, die von Forstbediensteten oder Berufsjägern ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist.
 
Für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach § 58 der Landesverordnung zur Ausführung des Bayer. Jagdgesetzes vom 10.12.1968 mit Erfolg abgelegt haben.
 
Jeder Ermäßigungsgrund kann nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.
 
c) Züchtersteuer:
 
Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für die Hunde dieser Rasse in Form der Züchtersteuer erhoben.
 
Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes.
 
Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Jahres oder während des Jahres an dem Tag, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird.
 
Die Steuerschuld wird einen Monat nach Zustellung des Abgabenbescheides fällig.
 
4.

Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten erfüllt werden.
 
Tritt an die Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes, für den die Steuerpflicht besteht, bei demselben Halter ein anderer Hund, so entsteht für das laufende Steuerjahr (= Kalenderjahr) keine neue Steuerpflicht.
 
Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil dieses Jahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr zu zahlen ist.
Mehrbeträge werden jedoch nicht erstattet.
 
5.

Hundehalter sollten so verantwortungsbewusst sein, dass sie freies und unbeaufsichtigtes Umherlaufen von Hunden vermeiden und durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass Hunde nicht ohne Aufsicht und nur angeleint den Grundstücksbereich verlassen, damit andere Bürger und Tiere nicht belästigt werden.
 
Es gibt hier zu bedenken, dass vor allem Kinder und ältere Menschen das Verhalten – auch eines gutmütigen Hundes – nicht richtig einschätzen können und es hier zu üblen Körperverletzungen kommen kann.
 
Vor allem sollte auch beachtet werden, dass Hunde im Wald und freier Flur nur angeleint spazieren geführt werden und nicht ohne Leine und ohne Aufsicht herumstreunen und so eventuell zu wildern beginnen.
 
 
Für Rückfragen zu diesen Informationen steht Ihnen die Verwaltung des Rathauses Nersingen - hier insbesondere Frau Schmitt - gerne zur Verfügung.
 
Auch für Ihre An-, Änderungs- und Abmeldungen wenden Sie sich bitte wenn möglich persönlich, an unsere Mitarbeiterin Frau Schmitt.
 
GEMEINDE NERSINGEN
-   Kämmerei   -
Finanzmanagement

 Ruhezeiten in der Gemeinde Nersingen

Da für die Gemeinde Nersingen keine eigene Lärmschutzverordnung erlassen wurde, möchten wir auf einige wichtige gesetzliche Regelungen in der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV) hinweisen.

 
So dürfen in Wohngebieten bestimmte Geräte und Maschinen (z. B. Rasenmäher, Vertikutierer, Häcksler, Motorkettensägen, Heckenscheren, Hochdruckreiniger, Beton- und Mörtelmischer, Baustellenkreissägen und –bandsägen, Kompressoren, Hydraulikhämmer)  an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr - 07.00 Uhr nicht betrieben werden.
 
Darüber hinaus dürfen Geräte und Maschinen, wie der Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler werktags auch in der Zeit von 07.00 - 09.00 Uhr, von 13.00 - 15.00 Uhr und von 17.00 - 20.00 Uhr nicht betrieben werden, es sei denn, dass für diese Geräte und Maschinen das gemeinschaftliche EG-Umweltzeichen vergeben wurde.
 
Im Sinne einer guten Nachbarschaft empfehlen wir, auf Arbeiten, welche die Ruhe der Anderen stört, während der Mittagszeit (12.00 - 14.00 Uhr) zu verzichten.
 
Zwischen 22.00 Uhr und 07.00 Uhr ist für alle Arbeiten die gesetzliche Nachtruhe einzuhalten.
 
Gemeinde Nersingen
- Ordnungsamt -

 Nersinger Bote - Ausgaben

 Nersinger Bote - Vereinsbeiträge, Anzeigenschaltung, Abonnement

Informationen für Vereine

Annahmeschluss für Beiträge der Vereine ist Montag um 12.00 Uhr über das Redaktionsprogramm Solseit.

Der NAK-Verlag verlegt den Termin des Abgabeschlusses bei besonderen Ereignissen, z.B. vor oder nach Feiertagen und gibt diesen, wie auch den Zeitraum etwaiger Verlagsurlaube (keine Zustellung) unter Termine & Veranstaltungen bekannt. 

 

 

Sollten Sie noch keine Zugangsdaten zu dem Redaktionsprogramm Solseit haben, dann schicken Sie bitte eine Mail an die Gemeinde Nersingen unter nersinger-bote@nersingen.de.

 

 

Informationen für die Schaltung von kostenpflichtigen Anzeigen

  • Anzeigen werden direkt vom NAK Verlag entgegengenommen.
  • Annahmeschluss Freitags, 12.00 Uhr 

NAK Neue Anzeigen- und Kommunalblatt GmbH & Co. KG

Frauenstraße 77, 89073 Ulm

0731-156-681

Zur Website

 

Informationen zur Bestellung des Mitteilungsblattes (Abonnement)

  • Die Gemeindeverwaltung nimmt Ihre Bestellung entgegen.
  • Für die Zustellung und Austräger ist der NAK-Verlag zuständig.
    Wenn Sie einen Boten nicht bekommen, wenden Sie sich bitte an den NAK Verlag unter der Telefonnummer 0731-156 683 !
  • Der Preis pro Jahr beträgt 28,00 € (inkl. Trägerlohn und MwSt.).

Folgende Informationen sind darin enthalten:

  • Öffnungszeiten des Rathauses Nersingen
  • Bereitschaftsdienst der Apotheken und Notdienst der Ärzte
  • Öffnungszeiten der Jugendbücherei im Gemeindezentrum
  • Amtliche Bekanntmachungen
    • Termine und Tagesordnungen der Ratssitzungen
    • Bericht aus dem Gemeinderat
    • Wahlbekanntmachungen
    • Bekanntmachungen und Satzungen
    • Informationen zur Sperrmüllabfuhr und Problemmüllabfuhr sowie Änderungen der Müllabfuhr, z.B. wegen Feiertag
    • Umweltschutzspalte
    • Fundsachen und Verschenkaktion
  • Bekanntmachungen anderer Behörden
  • Kindergarten- und Schulnachrichten
  • Kirchliche Nachrichten
  • Termine von Veranstaltungen der Parteien und politschen Vereinigungen
  • Vereinsnachrichten
  • Anzeigen (die kostenpflichtig sind)

 Nersinger Bote - Richtlinie zur Veröffentlichung

Richtlinie zur Veröffentlichung von Beiträgen im Amtsblatt der Gemeinde Nersingen

Der Nersinger Bote ist das von der Gemeinde Nersingen herausgegebene Amtsblatt. Das Amtsblatt dient in erster Linie für die Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen der Gemeinde und für die Information der Bevölkerung über kommunale Angelegenheiten durch die Gemeinde. Darüber hinaus werden Informationen von Vereinen, Kirchen, Parteien, Schulen, Kindergärten, Kinderkrippen oder sonstigen Organisationen im Rahmen dieser Richtlinien veröffentlicht.

 

(1)

Beiträge mit einem sozialen, karitativen, kulturellen oder sportlichen Hintergrund mit Bezug zur Gemeinde Nersingen können jederzeit veröffentlicht werden, sofern sie nicht gegen die nachfolgenden Bestimmungen verstoßen.

 

(2)

Beiträge mit einem anderen Hintergrund können veröffentlicht werden, wenn

a) der Beitrag rein sachlich informiert
b) keinen Aufruf zu Aktionen jeglicher Art enthält
c) sich nicht (auch nicht indirekt) gegen eine andere Organisation richtet
d) keinerlei Unwahrheiten oder zweifelhafte Inhalte enthält
e) ein Bezug zur Gemeinde Nersingen vorhanden ist
f) keine Meinungsäußerungen enthalten

 

(3)

Reine Terminankündigungen für Veranstaltungen, welche einen näheren Bezug zur Gemeinde Nersingen haben, können ebenfalls jederzeit veröffentlicht werden.

 

(4)

Von diesen Regeln werden alle Beiträge erfasst, ausgenommen eigene Beiträge der Gemeinde Nersingen sowie amtliche Bekanntmachungen anderer Behörden.

 

(5)

Politische Parteien und Wählergruppen können in Form einer Terminankündigung auf Veranstaltungen hinweisen. Die Hinweise sind auf reine Ankündigungen beschränkt und sollen kurzgefasst sein (Tag, Datum, Art der Veranstaltung, Ort der Veranstaltung, Tagesordnung, ggf. eingeladener Personenkreis). Nachberichte über den Verlauf solcher Veranstaltungen oder solche, die über den reinen Veranstaltungshinweis hinausgehen, werden nicht veröffentlicht.

 

(6)

Die Richtlinie bezieht sich ebenfalls auf kirchliche Beiträge, sofern es sich um eine offiziell anerkannte, auf dem Gemeindegebiet vertretene Religionsgemeinschaft handelt. Beiträge anderer religiöser Organisationen werden nicht veröffentlicht. Die Beiträge dürfen nicht das Ziel einer religiösen Bekehrung zum Inhalt haben oder inhaltlich darauf abzielen.

 

(7)

Die Umsetzung der Richtlinie erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen durch die Gemeindeverwaltung.

 

(8)

Beiträge, welche sich nicht nach den vorbezeichneten Richtlinien einordnen lassen oder erfasst werden, werden nach pflichtgemäßem Ermessen durch die Gemeindeverwaltung behandelt. Alle Beiträge werden grundsätzlich jeweils nur einmal veröffentlicht.

 

(9)

Vereine und Abteilungen von Vereinen, welche ein soziales, karitatives oder sportliches Ziel verfolgen, haben einmal im Jahr die Möglichkeit, einen Beitrag auf der Titelseite des Amtsblattes zu veröffentlichen.

 

(10)

Eine Veröffentlichung von Leserbriefen oder leserbriefähnlichen Einsendungen erfolgt nicht.

 

(11)

Die Gemeindeverwaltung behält es sich vor, in begründeten Einzelfällen von der Richtlinie abweichen zu können.

 

(12)

Die Redaktionsstatuten des Verlages sowie gesetzliche Bestimmungen bleiben von der Richtlinie unberührt.

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