BEKANNTMACHUNG
Planfeststellung nach §§ 17 ff. Bundesfernstraßengesetz (FStrG) i. V. m. Art. 72 ff. Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) und §§ 72 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
für das Bauvorhaben
Bundesstraße 10, Ersatzneubau der Adenauerbrücke
von Netzknoten 7625 061 bis BAYSIS-Abschnitt 100, Station 0,254
(ANr. 100 / -0,244 – 0,121; Bau-km 0-170 bis Bau-km 1+710);
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Das Staatliche Bauamt Krumbach hat für das oben genannte Bauvorhaben das Planfeststellungsverfahren beantragt.
- Die Adenauerbrücke überbrückt im Stadtbereich Ulm / Neu-Ulm die Donau, deren Mitte sowohl die Grenze zwischen den beiden Donaustädten als auch zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern bildet. Sie wird täglich von durchschnittlich 94.100 Kraftfahrzeugen befahren wird und verbindet als wichtige Verkehrsachse die beiden Donaustädte Ulm und Neu-Ulm. Zudem verlaufen über sie die Bundesstraßen-verbindungen der B 10 und der B 28, die wiederum direkt an die Autobahnen A 7 bzw. A 8 anschließen.
Die Brücke befindet sich in einem schlechten Bauwerkszustand und bedarf einer ständigen Überwachung durch verschiedene Monitoringsysteme, um einen zeitlich begrenzten Weiterbetrieb zu ermöglichen. Der Ersatzneubau soll künftig die Verflechtung der Verkehrsströme im Ausbaubereich verbessern und wird daher acht Fahrstreifen sowie Geh- und Radwege aufweisen. Die überregional verkehrswichtige B 10 wird weiterhin mit zwei Fahrstreifen pro Fahrtrichtung über das neue Brückenbauwerk geführt. Zusätzlich werden für die Ver- und Entflechtung der Verkehre der B 10 und der Stadtgebiete über die bereits vorhandenen zweistreifigen Anschlussstellenrampen künftig je zwei Fahrstreifen auf der Brücke zur Verfügung gestellt.
Nach den eingereichten Planunterlagen beträgt die Ausbaulänge einschließlich der Anpassung der anschließenden Streckenabschnitte 0,365 km. Der Ausbaubereich der B 10 beginnt in der Stadt Ulm circa 170 m vor der Adenauerbrücke, verläuft über die Donau und erstreckt sich auf bayerischer Seite bis zur Anschlussstelle der Schützenstraße / Wiblinger Straße in Neu-Ulm.
Für den Ausgleich dieses Eingriffs in Natur und Landschaft sind entsprechende naturschutzrechtliche und landschaftspflegerische Maßnahmen vorgesehen die auf Flächen der Gemarkungen Leibi (Gemeinde Nersingen) und Biberach (Gemeinde Roggenburg) realisiert werden sollen. Der Plan beinhaltet auch Widmungen neuer Straßen sowie die Änderungen der Widmung bestehender öffentlicher Straßen.
- Für das Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).
- Zuständig für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens sowie für die Erteilung von Auskünften und die Entgegennahme von Äußerungen und Fragen ist die Regierung von Schwaben, Sachgebiet 32, Fronhof 10, 86152 Augsburg. Auskünfte über das Bauvorhaben selbst erteilt auch das Staatliche Bauamt Krumbach, Bereich Straßenbau, Nattenhauser Straße 16, 86381 Krumbach.
- Der Plan liegt in der Zeit von
Montag, den 10. Juli 2023, bis einschließlich Mittwoch, den 09. August 2023
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zur allgemeinen Einsichtnahme aus
in der Gemeinde Nersingen, Rathausplatz 1, 89278 Nersingen, Zimmer Nr. H 15, von
Montag 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr,
Dienstag 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr,
Mittwoch 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr,
Donnerstag 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:30 Uhr und
Freitag 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr.
Zusätzlich besteht die Möglichkeit, die Planunterlagen während des Auslegungszeitraums auf der Internetseite der Regierung von Schwaben unter http://www.regierung.schwaben.bayern.de einzusehen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur die offiziell in der vom Vorhaben betroffenen Gemeinde ausgelegten Planunterlagen und die in dieser Bekanntmachung enthaltenen Angaben für das Verfahren rechtlich verbindlich sind. Die Bereitstellung der Unterlagen im Internet erfolgt ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit den amtlichen Auslegungsunterlagen (Art. 27a Abs. 1 BayVwVfG bzw. § 27a Abs. 1 LVwVfG). Diese Bekanntmachung wird auch im Internet unter http://www.nersingen.de/ veröffentlicht.
- Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG bzw. § 73 Abs. 4 Satz 5 LVwVfG von der Auslegung des Plans.
- Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann Einwendungen gegen den Plan bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist (Art. 73 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG bzw. § 73 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG), das ist bis einschließlich
Ablauf der Einwendungsfrist
23. August 2023
schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Nersingen, Rathausplatz 1, 89278 Nersingen, Zimmer Nr. H 15, oder bei der Regierung von Schwaben, Sachgebiet 32, Fronhof 10, 86152 Augsburg, erheben. Maßgeblich ist das Eingangsdatum bei der Verwaltungsbehörde. Durch E-Mail können Einwendungen rechtswirksam nur erhoben werden, wenn diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen und an die Adresse poststelle@reg-schw.bayern.de gerichtet sind. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Bei grundstücksbezogenen Einwendungen sollte möglichst die Flurnummer und Gemarkung des Grundstücks angegeben werden. Vereinigungen nach Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG bzw. § 73 Abs. 4 Satz 5 LVwVfG können innerhalb der o. g. Frist Stellungnahmen zu dem Plan abgeben.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Verwaltungs- und Klageverfahren alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG bzw. § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG). Dies gilt auch für Äußerungen von Vereinigungen.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte (gleichförmige Einwendungen) eingereicht werden, ist ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner für das Verfahren zu benennen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter (z. B. Rechtsanwalt) bestellt worden ist. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein, andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
- Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Regierung von Schwaben nach pflichtgemäßem Ermessen, ob die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen in einem Termin erörtert werden (§ 17a Nr. 1 FStrG). Findet ein Erörterungstermin statt, wird dieser gesondert ortsüblich bekannt gemacht. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben bzw. bei gleichförmigen Einwendungen deren Vertreter oder Bevollmächtigte, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, kann die Benachrichtigung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
- Aufwendungen für die Einsichtnahme in den Plan, Erhebung von Einwendungen bzw. Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung werden nicht erstattet.
- Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung zumindest dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt. Dies betrifft insbesondere den Grunderwerb.
- Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Regierung von Schwaben – Planfeststellungsbehörde – entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
- Mit Beginn der Auslegung des Plans treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 FStrG und die Veränderungssperre nach § 9a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 9a Abs. 6 FStrG).
- Hinweis zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO):
Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o. g. Planfeststellungsverfahren werden die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten von der Planfeststellungsbehörde ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren erhoben, gespeichert und verarbeitet. Die persönlichen Daten werden benötigt, um die Betroffenheit beurteilen zu können. Die Daten können zur Auswertung der Stellungnahmen an den Vorhabenträger und seine mitarbeitenden Büros sowie an Stellen, deren Beteiligung gesetzlich vorgeschrieben ist oder deren Einschätzung zur Beurteilung der Einwendungen notwendig ist, weitergegeben werden. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 c) DSGVO. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Verantwortlich für die Erhebung der Daten ist die Regierung von Schwaben, Herr Christopher Bernhardt, Fronhof 10, 86152 Augsburg, E-Mail: Christopher.Bernhardt@reg-schw.bayern.de.
Werden personenbezogene Daten verarbeitet, so haben Betroffene das Recht, Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO). Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht den Betroffenen ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO). Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so kann die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangt sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt werden (Art. 17, 18 und 21 DSGVO). Wenn Betroffene in die Datenverarbeitung eingewilligt haben oder ein Vertrag zur Datenverarbeitung besteht und die Datenverarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren durchgeführt wird, steht den Betroffenen gegebenenfalls ein Recht auf Datenübertragbarkeit zu (Art. 20 DSGVO). Sollten Betroffene von den vorgenannten Rechten Gebrauch machen, prüft die öffentliche Stelle, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Betroffene haben gemäß Art. 77 DSGVO weiterhin das Recht, sich beim Landesbeauftragten für den Datenschutz als Aufsichtsbehörde zu beschweren, wenn sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt.
Kontaktdaten des behördlichen Datenschutzbeauftragten an der Regierung von Schwaben:
Regierung von Schwaben, Behördlicher Datenschutzbeauftragter, Fronhof 10, 86152 Augsburg, E-Mail: Datenschutzbeauftragter@reg-schw.bayern.de.
Kontaktdaten des bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz:
Bayerischer Landesbeauftragter für den Datenschutz, Wagmüllerstraße 18, 80538 München,
E-Mail: poststelle@datenschutz-bayern.de.
Nersingen, 26.06.2023
Erich Winkler
Erster Bürgermeister