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Bürgerbüro

Das Bürgerbüro der Gemeinde Nersingen ist zentrale Anlaufstelle für die Bürgerinnen und Bürgern, wenn es um die Erledigung von Behördengängen geht. Wir bieten Ihnen eine Vielzahl an verschiedenen Dienstleistungen an.

 

Für einige unserer Dienstleistungen haben Sie die Möglichkeit bequem von Zuhause aus Behördengänge über unsere Digitale Gemeinde vorzubereiten oder ganz zu erledigen.

 

 Ausweis- & Passwesen

Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz sind verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen sobald sie 16 Jahre als sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen. Sie müssen den Ausweis auf Verlangen einer Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorlegen.

Sie haben die Möglichkeit zwischen einem Personalausweis und / oder einem Reisepass zu wählen. In dringenden Ausnahmefällen kann Ihnen ein vorläufiger Personalausweis oder Reisepass ausgestellt werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Personen von der Ausweispflicht befreit werden.

 

Kosten und Gültigkeit:

  • Personalausweis unter dem 24. Lebensjahr: 22,80 Euro - 6 Jahre
  • Personalausweis ab dem 24. Lebensjahr: 37,00 Euro - 10 Jahre
  • Reisepass unter dem 24. Lebensjahr: 37,50 - 6 Jahre
  • Reisepass ab dem 24. Lebensjahr: 70,00 Euro  (seit 01.01.24) - 10 Jahre
  • Vorläufiger Personalausweis: 10,00 Euro - 3 Monate
  • Vorläufiger Reisepass: 26,00 Euro - höchstens 1 Jahr
  • Das wird benötigt:
  • Aktuelles biometrisches Lichtbild
  • Geburts- / Heiratsurkunde
  • Bisheriges Ausweisdokument

 

 Einwohnerwesen

Bei Beziehen einer Wohnung haben Sie sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden. Gleiches gilt bei einem Umzug innerhalb der Gemeinde.

Da das Melderegister automatisiert geführt wird, ist ein persönliches Erscheinen bei der Behörde erforderlich um die Personendaten auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Sie haben die Möglichkeit, sich bei der Anmeldung bzw. Ummeldung durch eine Person unter Vorlage der Unterlagen (Anmeldeunterlagen, Wohnungsgeberbestätigung, Vollmacht) vertreten zu lassen.

 

Bei Ehepartnern genügt es, wenn eine meldepflichtige Person die Anmeldung bzw. Ummeldung vornimmt, ohne Vorlage einer Vollmacht. Bei Personen unter dem 16. Lebensjahr muss die Anmeldung von einem gesetzlichen Vertreter vorgenommen werden.

 

Neugeborene im Inland werden automatisiert vom zuständigen Geburtsstandesamt bei der Meldebehörde angemeldet. Dies entfällt, wenn das Neugeborene in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen wird.

 

Sofern für eine volljährige Person ein Betreuer bestellt wurde, obliegt diesem die Anmeldung. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Voraussetzungen für das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorliegen.

 

Bei Beziehen einer Wohnung ist der Meldebehörde eine Wohnungsgeberbestätigung vorzulegen.

 Gewerberecht

Sie wollen ein stehendes Gewerbe anfangen, eine Zweigniederlassung oder eine unselbstständige Zweigstelle eröffnen, so müssen Sie dies anzeigen. Das gleiche gilt, wenn der Betrieb verlegt, der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder der Betrieb abgemeldet wird.

 

Die Anzeige erfolgt beim zuständigen Gewerbeamt der Gemeinde, wo das Gewerbe ausgeübt wird. Ein Gewerbe ist jede nicht sozial unwertige, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit, ausgenommen der Urproduktion, Tätigkeiten höherwertiger Art, sowie die Verwaltung eigenen Vermögens.

 

Jede natürliche oder juristische Person, die ein Gewerbe beginnt oder erweitert (Beginn des Betriebes einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle), ist anzeigepflichtig.

Zusätzlich zur Anzeigepflicht ist bei erlaubnispflichtigem Gewerbe und bei handwerklichen Tätigkeiten eine Erlaubnis bzw. die Eintragung in der Handwerksrolle erforderlich.

 

Sofern Sie den Betrieb Ihres Gewerbes aufgeben, muss das Gewerbe abgemeldet werden. Gleiches gilt, wenn Sie den Betrieb in eine andere Gemeinde verlegen.

Sollten Sie den Standort Ihres Gewerbes innerhalb der Gemeinde verlegen, so genügt eine Gewerbeummeldung.

 

Die Gewerbemeldung muss schriftlich über das bereitgestellte Formular erfolgen. Die Gewerbemeldung wird Ihnen von der zuständigen Behörde bescheinigt.

 Gaststättengewerbe

Sie wollen auf Grund eines besonderen Anlasses heraus ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe betreiben, so benötigen Sie eine gaststättenrechtliche Gestattung.

 

Erfolgt eine Bewirtung mit Gewinnerzielungsabsicht, bei der alkoholische Getränke verabreicht werden, so ist diese nach § 2 Abs. 1 GastG erlaubnispflichtig. Falls Sie ein erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe lediglich vorübergehend betreiben wollen, kann der Betrieb von der zuständigen Gemeinde nach § 12 GastG gestattet werden. Werden lediglich alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen verabreicht, ist der Betrieb erlaubnisfrei.

 

Voraussetzung für die Genehmigung nach § 12 GastG ist, dass es sich um eine zeitlich befristete und raumbezogene Bewirtung anlässlich einer Veranstaltung handelt. Eine Gestattung ist auch dann erforderlich, wenn der Antragsteller Inhaber einer Reisegewerbekarte ist.

Die Voraussetzung einer Erteilung ist die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden. Sofern die Verhältnisse des Antragstellers nicht bekannt sind, wird die Zuverlässigkeit anhand eines Zeugnisses zur Führung und einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister überprüft.

 

Der Antrag auf Erteilung einer gaststättenrechtlichen Gestattung ist rechtzeitig (2 Wochen vorher) schriftlich bei der Gemeinde zu stellen.

 Verkehrsrecht

Einholung einer Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen

Sie wollen eine Baustelle einrichten, welche sich auf den Straßenverkehr auswirkt, so muss diese besonders gesichert werden. Die Maßnahme und Beschilderung zur Baustellenabsicherung wird Ihnen von der Straßenverkehrsbehörde angeordnet.

Die Sicherungsmaßnahmen dienen zum Schutz der Verkehrsteilnehmer, der Arbeitskräfte, sowie der Geräte und Maschinen in der Arbeitsstelle.

Die verantwortlichen Bauunternehmer haben frühzeitig vor Beginn der Arbeiten mittels Antrag eine Anordnung einzuholen, wie die Baustelle durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen abzusperren und zu kennzeichnen ist. Ebenfalls wird geregelt, ob und wie der Verkehr zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ggf. wie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen sind. Welche Beschilderung zur Absicherung der Baustelle notwendig ist, bestimmt sich im Einzelfall. Hierzu ist der Bauunternehmer in der Pflicht, der Behörde einen entsprechenden Beschilderungsplan vorzulegen. Arbeitsstellen sind vom Unternehmer so zu planen, dass die Dauer und räumliche Ausdehnung die Verkehrsabwicklung möglichst wenig beeinträchtigt.

 

Einholung einer Sondernutzungserlaubnis

Sie wollen eine öffentliche Straße nicht nur für den Verkehr ausgelegte Zwecke, sondern für eigene Interessen oder gewerblichen Aktivitäten in Anspruch nehmen, so benötigen Sie eine Sondernutzungserlaubnis.

Grundsätzlich ist die Benutzung der öffentlichen Straßen und ihrer Bestandteile im Rahmen ihrer Widmung für den Verkehr jedermann gestattet (Gemeingebrauch). Der Gemeingebrauch umfasst in erster Linie den Verkehr im engeren Sinne, d. h. im Sinne von Fortbewegung, Ortsveränderung, Transport.

Jede über den Gemeingebrauch hinaus gehende Nutzung stellt eine Sondernutzung dar. Für Sondernutzungen, die den Gemeingebrauch beeinträchtigen, ist eine öffentlich-rechtliche Sondernutzungserlaubnis vonnöten.

Informieren Sie sich bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde, in welchen Fällen Sie eine Sondernutzungserlaubnis benötigen. Entscheidend für eine Erteilung ist immer die Beurteilung des konkreten Einzelfalles.

 Fischereirecht

Der Fischereischein ist ein Erlaubnisschein, der dem Inhaber erlaubt, zu angeln oder zu fischen. Voraussetzung hierfür ist eine bestandene Fischereiprüfung. In bestimmten Fällen, kann diese entfallen.

 

Sie wollen in Bayern den Fischfang ausüben, so müssen Sie einen gültigen Fischereischein und einen Erlaubnisschein bei sich führen. Auf Verlangen hin, müssen Sie diesen einer Aufsichtsperson zur Prüfung aushändigen. Beantragt wird der Fischereischein bei der zuständigen Wohnsitzgemeinde.

 

Personen mit abgelegter Fischerprüfung haben die Möglichkeit, den Fischereischein auf fünf Jahre oder auf Lebenszeit ausstellen zu lassen. Die Ablegung der Prüfung ist ab dem 14. Lebensjahr möglich.

 Jugendliche Personen ab dem 10. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres haben die Möglichkeit, einen Jugendfischereischein ausstellen zu lassen. Dieser ist ohne Ablegen einer Fischerprüfung möglich. Allerdings berechtigt dieser nur zur Ausübung des Fischfangs in Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers.

 

Wer sich nur vorübergehend in Deutschland aufhält und keinen Wohnsitz hat, kann ebenfalls ohne vorherige Prüfung einen Fischereischein beantragen. Dieser ist höchstens ein Jahr gültig.

 

Für schwerbehinderte Personen gelten unter bestimmten Voraussetzungen Sonderregelungen.

 Fundsachen

Sie finden eine verlorene Sache im Gemeindegebiet und nehmen diese an sich, so müssen Sie es dem Fundbüro melden, sofern die Sache nicht direkt an den Eigentümer zurückgegeben werden kann. Sollten Sie einen Wertgegenstand verloren haben, so können Sie den Verlust im Fundbüro anzeigen.

 

Information für Finder

Wird ein Wertgegenstand im Wert von über 10 Euro gefunden, so sind Sie verpflichtet, diesen Fund unverzüglich anzuzeigen.

Angezeigt werden kann der Fund direkt beim Fundbüro der Gemeinde oder auch bei jeder Polizeidienststelle. Bei Abgabe des Fundgegenstandes sind insbesondere folgende Angaben notwendig:

  • Tag der Anzeige
  • Zeit und Ort des Fundes
  • Art der Fundsache
  • Name und Anschrift des Finders, eventuell Telefonnummer
  • ob der Finder auf das Recht auf Eigentumserwerb verzichtet
  • ob die Daten des Finders an den Eigentümer herausgegeben werden dürfen

Nach Ablauf von sechs Monaten, hat der Finder grundsätzlich das Recht auf Eigentumserwerb an der Sache, es sei denn, dass die Fundsache zwischenzeitlich an den ursprünglichen Eigentümer zurück gegangen ist. Der Finder wird nach Ablauf der Frist benachrichtigt, dass die Fundsache abgeholt werden kann. Amtliche Dokumente, sowie Handy, Laptop, etc. werden nicht übereignet.

 

Information für Verlierer

Sobald eine Fundsache dem Eigentümer zuzuordnen ist, wird dieser schriftlich benachrichtigt.

Sie haben die Möglichkeit, über die Online-Suche die eingegangenen Fundgegenstände einzusehen. Abgegebene Fundgegenstände werden für ein halbes Jahr aufbewahrt und liegen zur Abholung bereit. Sollte sich der Verlierer in dieser Zeit nicht melden, erwirbt automatisch der Finder das Eigentumsrecht an dem Fundgegenstand.

Wenn der Finder auf das Recht auf Eigentum nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist verzichtet, so wird der Fundgegenstand versteigert, vernichtet oder wohltätigen Zwecken zugeführt.

Bedeckt7 – 18°C
Bedeckt7 – 18°C
Bedeckt6 – 17°C
Leichter Regen5 – 9°C
Ein paar Wolken2 – 10°C