Aktuelle Ausgabe
Bitte richten Sie Ihr Anliegen, bspw. bei fehlender Zustellung des Nersinger Boten, direkt an den Kundenservice des NAK-Verlags.
Telefonisch erreichbar unter: 0731 156-683
Per Mail erreichbar unter: nak.ulm@n-pg.de
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Informationen für Vereine
Annahmeschluss für Beiträge der Vereine ist Montag um 12.00 Uhr über das Redaktionsprogramm Solseit.
Der NAK-Verlag verlegt den Termin des Abgabeschlusses bei besonderen Ereignissen, z.B. vor oder nach Feiertagen und gibt diesen, wie auch den Zeitraum etwaiger Verlagsurlaube (keine Zustellung) unter Termine & Veranstaltungen bekannt.
Sollten Sie noch keine Zugangsdaten zu dem Redaktionsprogramm Solseit haben, dann schicken Sie bitte eine Mail an die Gemeinde Nersingen unter nersinger-bote@nersingen.de.
Informationen für die Schaltung von kostenpflichtigen Anzeigen
NAK Neue Anzeigen- und Kommunalblatt GmbH & Co. KG
Frauenstraße 77, 89073 Ulm
Ansprechpartnerin für Anzeigen und Beilagen: rosa.mueller@n-pg.de
Informationen zur Bestellung des Mitteilungsblattes (Abonnement)
Folgende Informationen sind darin enthalten:
Richtlinie zur Veröffentlichung von Beiträgen im Amtsblatt der Gemeinde Nersingen
Der Nersinger Bote ist das von der Gemeinde Nersingen herausgegebene Amtsblatt. Das Amtsblatt dient in erster Linie für die Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen der Gemeinde und für die Information der Bevölkerung über kommunale Angelegenheiten durch die Gemeinde. Darüber hinaus werden Informationen von Vereinen, Kirchen, Parteien, Schulen, Kindergärten, Kinderkrippen oder sonstigen Organisationen im Rahmen dieser Richtlinien veröffentlicht.
(1)
Beiträge mit einem sozialen, karitativen, kulturellen oder sportlichen Hintergrund mit Bezug zur Gemeinde Nersingen können jederzeit veröffentlicht werden, sofern sie nicht gegen die nachfolgenden Bestimmungen verstoßen.
(2)
Beiträge mit einem anderen Hintergrund können veröffentlicht werden, wenn
a) der Beitrag rein sachlich informiert
b) keinen Aufruf zu Aktionen jeglicher Art enthält
c) sich nicht (auch nicht indirekt) gegen eine andere Organisation richtet
d) keinerlei Unwahrheiten oder zweifelhafte Inhalte enthält
e) ein Bezug zur Gemeinde Nersingen vorhanden ist
f) keine Meinungsäußerungen enthalten
(3)
Reine Terminankündigungen für Veranstaltungen, welche einen näheren Bezug zur Gemeinde Nersingen haben, können ebenfalls jederzeit veröffentlicht werden.
(4)
Von diesen Regeln werden alle Beiträge erfasst, ausgenommen eigene Beiträge der Gemeinde Nersingen sowie amtliche Bekanntmachungen anderer Behörden.
(5)
Politische Parteien und Wählergruppen können in Form einer Terminankündigung auf Veranstaltungen hinweisen. Die Hinweise sind auf reine Ankündigungen beschränkt und sollen kurzgefasst sein (Tag, Datum, Art der Veranstaltung, Ort der Veranstaltung, Tagesordnung, ggf. eingeladener Personenkreis). Nachberichte über den Verlauf solcher Veranstaltungen oder solche, die über den reinen Veranstaltungshinweis hinausgehen, werden nicht veröffentlicht.
(6)
Die Richtlinie bezieht sich ebenfalls auf kirchliche Beiträge, sofern es sich um eine offiziell anerkannte, auf dem Gemeindegebiet vertretene Religionsgemeinschaft handelt. Beiträge anderer religiöser Organisationen werden nicht veröffentlicht. Die Beiträge dürfen nicht das Ziel einer religiösen Bekehrung zum Inhalt haben oder inhaltlich darauf abzielen.
(7)
Die Umsetzung der Richtlinie erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen durch die Gemeindeverwaltung.
(8)
Beiträge, welche sich nicht nach den vorbezeichneten Richtlinien einordnen lassen oder erfasst werden, werden nach pflichtgemäßem Ermessen durch die Gemeindeverwaltung behandelt. Alle Beiträge werden grundsätzlich jeweils nur einmal veröffentlicht.
(9)
Vereine und Abteilungen von Vereinen, welche ein soziales, karitatives oder sportliches Ziel verfolgen, haben einmal im Jahr die Möglichkeit, einen Beitrag auf der Titelseite des Amtsblattes zu veröffentlichen.
(10)
Eine Veröffentlichung von Leserbriefen oder leserbriefähnlichen Einsendungen erfolgt nicht.
(11)
Die Gemeindeverwaltung behält es sich vor, in begründeten Einzelfällen von der Richtlinie abweichen zu können.
(12)
Die Redaktionsstatuten des Verlages sowie gesetzliche Bestimmungen bleiben von der Richtlinie unberührt.