Ruhezeiten in der Gemeinde Nersingen
Da für die Gemeinde Nersingen keine eigene Lärmschutzverordnung erlassen wurde, möchten wir auf einige wichtige gesetzliche Regelungen in der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV) hinweisen.
So dürfen in Wohngebieten bestimmte Geräte und Maschinen (z. B. Rasenmäher, Rasentrimmer, Vertikutierer, Häcksler, Motorkettensägen, Heckenscheren, Hochdruckreiniger, Beton- und Mörtelmischer, Baustellenkreissägen und -bandsägen, Kompressoren, Hydraulikhämmer) an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr - 07.00 Uhr nicht betrieben werden.
Darüber hinaus dürfen Geräte und Maschinen, wie der Freischneider, Grastrimmer, Laubbläser und Laubsammler werktags nur von 09.00 bis 13.00 Uhr und 15.00 bis 17.00 Uhr eingesetzt werden, es sei denn, dass für diese Geräte und Maschinen das EG-Umweltzeichen vergeben wurde.
Im Sinne einer guten Nachbarschaft empfehlen wir, auf Arbeiten, welche die Ruhe der Anderen stört, während der Mittagszeit, zu verzichten.
Zwischen 22.00 Uhr und 07.00 Uhr ist für alle Arbeiten die gesetzliche Nachtruhe einzuhalten.
Gemeinde Nersingen
- Ordnungsamt -